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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

mittlung zuzustimmen. Ein solches Ergebnis erscheint mir nicht akzeptabel, da die Zustimmung<br />

zur Datenübermittlung nach § 153 a StPO keine Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens<br />

ist.<br />

Ich habe deshalb vorgeschlagen, gleichzeitig mit Erholung des Einverständnisses des Beschuldigten<br />

mit einer Sachbehandlung nach § 153 a StPO auch dessen ausdrückliche Zustimmung<br />

mit der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an den Geldbußenempfänger zu erfragen.<br />

Nach nochmaliger Erörterung auf einer Dienstbesprechung mit den Leiterinnen und Leitern der<br />

bayerischen Staatsanwaltschaften hat das Staatsministerium der Justiz mitgeteilt, daß aufgrund<br />

der von mir geäußerten Bedenken künftig wie folgt verfahren werde:<br />

1. Die meisten Behörden wollen dem Vorbild einer Staatsanwaltschaft folgen, die die<br />

Schreiben an die Leistungsempfänger dadurch anonymisiert, daß lediglich die Initialen<br />

des oder der Beschuldigten, Postleitzahl und Wohnort sowie das Aktenzeichen der<br />

Staatsanwaltschaft weitergegeben werden.<br />

2. Bei einigen Staatsanwaltschaften werden Geldauflagen praktisch nur noch der Staatskasse<br />

zugewiesen.<br />

3. Bei einigen Staatsanwaltschaften wird von einer Mitteilung an die gemeinnützige Einrichtung<br />

abgesehen; der durch Rückfragen ausgelöste Mehraufwand wird in Kauf ge-<br />

nommen.<br />

Aus meiner Sicht bestehen gegen keine der drei vorgeschlagenen Verfahrensweisen durchgreifende<br />

datenschutzrechtliche Bedenken: Bei den Varianten 2. und 3. werden keinerlei personenbezogene<br />

Mitteilungen an Stellen außerhalb der Justiz vorgenommen. Variante 1. sieht zwar eine<br />

Mitteilung an die Leistungsempfänger vor, allerdings erst nach teilweiser Anonymisierung. Den<br />

datenschutzrechtlichen Interessen des Betroffenen wird dadurch weitgehend Rechnung getragen.

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