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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Beim Familienstand ist nur die Erhebung des Datums "verheiratet" erforderlich. Wird<br />

diese Frage mit nein beantwortet, sind weitere Differenzierungen nicht notwendig.<br />

• Wie ich bereits in meinem 15. Tätigkeitsbericht (Nr. 2.1) ausgeführt habe, werden von<br />

vielen Krankenhäusern zu viele Daten an die gesetzlichen Krankenkassen übermittelt.<br />

Dies liegt daran, daß häufig sämtliche bei der Aufnahme erhobenen Daten an die Krankenkassen<br />

weitergegeben werden. Zulässig ist jedoch nur die Übermittlung der im Katalog<br />

des § 301 Abs. 1 (i.V.m. § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8) SGB V festgelegten Daten. Die<br />

darüber hinausgehenden Daten (z.B. Beruf, Arbeitgeber, Konfession, Familienstand) sind<br />

in der Aufnahmeanzeige gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen wegzulassen.<br />

• Weiterhin weise ich erneut darauf hin, daß Art. 26 BayDSG (datenschutzrechtliche Frei-<br />

gabe) verlangt, daß auch Krankenhäuser vor dem erstmaligen Einsatz automatisierter<br />

Verfahren ein Freigabeverfahren durchzuführen haben. Außerdem müssen Anlagenund<br />

Verfahrensverzeichnisse erstellt werden, die den Anforderungen des Art. 27<br />

BayDSG genügen. Stellen, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, müssen bei<br />

einer datenschutzrechtlichen Prüfung mit einer Beanstandung rechnen.<br />

• Ferner weise ich darauf hin, daß gem. Art. 26 Abs. 2 Nr. 7 BayDSG die datenschutz-<br />

rechtliche Freigabe automatisierter Verfahren Angaben zu den verarbeitungs- und<br />

nutzungsberechtigten Personengruppen enthalten muß. Diese Angaben sind gem. Art. 27<br />

Abs. 2 BayDSG auch in das Anlagen- und Verfahrensverzeichnis aufzunehmen. Wegen<br />

der besonderen datenschutzrechtlichen Bedeutung der Zugriffsberechtigungen in den<br />

Krankenhausinformationssystemen halte ich ein differenziertes Berechtigungskonzept<br />

für unbedingt notwendig (siehe hierzu im einzelnen Nr. 3.3.2 dieses Tätigkeitsberichts).

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