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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

schutzgesetz und den Datenschutzgesetzen der Länder zurück. Mit der pauschalen Begründung<br />

"Mißbrauchskontrolle" dürften alle vom Geltungsbereich des SGB X erfaßten Sozialleistungsträger,<br />

d.h. auch alle Sozialversicherungsträger, Sozialdaten erheben, ohne daß noch<br />

kontrollierbar wäre, ob die Datenerhebung erforderlich und i.S.d. Übermaßverbots angemessen<br />

war. Konkrete Erkenntnisse dafür, daß es bei allen SGB-Stellen Leistungsmißbrauch in einem<br />

Umfang gibt, der anders als durch diese Gesetzesergänzung nicht mehr effektiv bekämpft werden<br />

könnte, also Anzeichen für einen alle Sozialleistungsträger betreffenden massenweisen Mißbrauch,<br />

sind mir nicht bekannt. Hierzu verweise ich auch auf meine Ausführungen unter Nr. 4.1.<br />

4.4 Allgemeines zum Begriff "(Sozial-)Datenabgleich"<br />

Immer häufiger ist von Datenabgleichen bzw. von Sozialdatenabgleichen die Rede, sei es, daß<br />

die Forderung erhoben wird, solche Abgleiche für bestimmte Sachverhalte gesetzlich im einzelnen<br />

zu regeln oder daß lediglich gefordert wird, bereits vorhandene Befugnisse zum Datenab-<br />

gleich auszuschöpfen.<br />

Ich könnte mir vorstellen, daß weiten Kreisen gar nicht geläufig ist, was unter dem Begriff "Datenabgleich"<br />

eigentlich zu verstehen ist. Dies möchte ich hier in Grundzügen erläutern und außerdem<br />

ganz allgemein einige rechtliche Zusammenhänge beim Datenabgleich aufzeigen:<br />

Unter einem Datenabgleich verstehe ich die Überprüfung eines oder mehrerer Sachverhalte<br />

(Datum/Daten) anhand mindestens eines identischen Indexes, meistens anhand der Identität einer<br />

zu überprüfenden Person; ein solcher Datenabgleich ist etwa innerhalb eines Arbeitsbereichs<br />

oder zwischen Arbeitsbereichen einer oder mehrerer Behörden denkbar. Beispiele sind, daß die<br />

Rentensachbearbeitung eines Rentenversicherungsträgers bei der Arbeitseinheit "Rehabilitation"<br />

desselben Trägers abgleicht, ob ihre im Zuge der Aufgabenerfüllung erforderlichen Erkenntnisse<br />

(Sozialdaten) über einen Versicherten mit den Daten übereinstimmen, über die die Arbeitseinheit<br />

"Rehabilitation" verfügt. Oder: Ein Sozialamt frägt bei der Krankenkasse eines Antragstellers<br />

oder Sozialhilfebeziehers nach, ob die Krankenkasse bestätigt, daß eine Krankengeldzahlung den<br />

Angaben des Betroffenen entsprechend tatsächlich abgelehnt oder eingestellt wurde.

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