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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.3.1.1 Speicherung nach Verfahrenseinstellung<br />

Im Vergleich zur Mehrzahl der anderen deutschen Länder, insbesondere zu allen Flächenländern,<br />

ist die Anzahl der im bayerischen KAN gespeicherten Personendatensätze hoch, auch wenn dabei<br />

zu berücksichtigen ist, daß Faktoren, wie z.B. die jeweilige Kriminalitäts- und Aufklärungsquote<br />

(eine hohe Aufklärungsquote bewirkt zwangsläufig eine höhere Anzahl von Datensätzen<br />

Tatverdächtiger) und der Anteil <strong>Bayern</strong>s an Außengrenzen und der damit verbundenen erhöhten<br />

Speicherung ausländischer Tatverdächtiger eine Rolle spielen. Andererseits findet in <strong>Bayern</strong><br />

gemäß Nr. 1.2 der Anlage 3 zu den PpS-Richtlinien in der Regel keine polizeiliche Prüfung des<br />

Fortbestehens des Tatverdachts nach Verfahrenseinstellungen gem. § 170 Abs. 2 StPO statt, was<br />

ich wesentlich für mitursächlich für die hohe Zahl der KAN-Speicherungen ansehe. Diese Richtlinien<br />

war zwar seinerzeit mit dem damaligen Landesbeauftragten für den Datenschutz abge-<br />

stimmt. Die Ergebnisse meiner datenschutzrechtlichen Querschnittsprüfung haben mir aber gezeigt,<br />

daß dieses Verfahren nicht geeignet ist, die Einhaltung der gesetzlichen Speichervoraus-<br />

setzungen - Fortbestehen eines Tatverdachts - zu gewährleisten.<br />

Die Staatsanwaltschaft ist zwar gehalten, der Polizei den Verfahrensausgang mitzuteilen, sie<br />

prüft aber nicht, ob ein für die polizeiliche Speicherung erforderliche Tatverdacht von ausrei-<br />

chender Substanz noch gegeben ist. Diese Prüfung obliegt der Polizei als speichernde Stelle.<br />

Die fehlende Prüfung hat zur Folge, daß nach Verfahrenseinstellung auch Fälle gespeichert wer-<br />

den, bei denen ein die weitere Speicherung rechtfertigender Tatverdacht von Substanz nicht<br />

mehr gegeben ist. Durch eine solche Speicherung kann der Betroffene erheblich belastet werden,<br />

sei es durch intensive polizeiliche Kontrollen im Einzelfall oder durch die Gefahr, unbegründet<br />

in den Kreis der Verdächtigen einer Straftat mit einbezogen zu werden. Auch können solche<br />

Speicherungen anderen öffentlichen Stellen, z.B. im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen,<br />

mitgeteilt werden, was höchst nachteilige Folgen für den Betroffenen haben kann.<br />

Hier besteht ein gravierendes Handlungsdefizit seitens der Polizei.<br />

Der Staatsminister des Innern hat eine Überprüfung der Richtlinien für die Führung polizeilicher<br />

personenbezogener Sammlungen zugesagt.

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