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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

die Gerichtsberichterstatter ausgelegt werden. In der Regel seien die Nachnamen der Angeklagten<br />

bis auf den jeweiligen Anfangsbuchstaben unkenntlich zu machen.<br />

Ich habe diese Formulierung für mißverständlich gehalten, weil sie den Eindruck erweckt, sie<br />

bezwecke die Festlegung eines Zeitpunktes, an welchem die Auslegung spätestens beginnen<br />

muß. Tatsächlich ist aber entscheidend, daß die Listen frühestens dann ausgelegt werden dürfen,<br />

wenn eine zeitliche Nähe zum Hauptverhandlungstermin besteht. Ich habe daher vorgeschlagen,<br />

die Worte "spätestens am Ende einer Woche" durch die Worte "in der Vorwoche" zu ersetzen.<br />

Darüber hinaus habe ich gefordert, die Worte "in der Regel" zu streichen, da kein Grund ersichtlich<br />

ist, Ausnahmen von der Teilanonymisierungspflicht zuzulassen.<br />

Eine Antwort des Staatsministeriums der Justiz auf meine Vorschläge steht noch aus.<br />

7.5 Justizvollzugsanstalten<br />

7.5.1 Zugriff auf Gefangenpersonalakten<br />

Bereits in meinem 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.3.3.1) sowie in meinem 17. Tätigkeitsbericht<br />

(Nr. 7.3.2.1) habe ich mich mit der Frage des Zugriffs auf Gefangenenpersonalakten befaßt. Ich<br />

habe dabei stets gefordert, daß der Zugriff auf Gefangenenpersonalakten nur in dem Umfang<br />

gewährt werden soll, wie er zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Vollzugsbediensteten<br />

erforderlich ist. In den meisten Justizvollzugsanstalten hat derzeit faktisch jeder Vollzugsbedienstete<br />

Zugriff auf alle Gefangenenpersonalakten. Das gilt auch für besonders sensible Daten wie<br />

z.B. angehaltene Briefe an den Gefangenen oder Unterlagen über eine Besucherüberprüfung.<br />

Ferner habe ich im Interesse einer späteren Nachvollziehbarkeit gefordert, daß sowohl die Entnahme<br />

als auch die Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten auf der Geschäftsstelle unter<br />

Angabe von Datum, Handzeichen bzw. Unterschrift und Entnahme- bzw. Einsichtsgrund zu dokumentieren<br />

ist.<br />

Bei der Prüfung einer Justizvollzugsanstalt habe ich eine Praxis festgestellt, die meinen Vorstellungen<br />

näher kommt als dies in den meisten anderen Justizvollzugsanstalten der Fall ist: Die<br />

Aktenentnahme ist dort nur dem Anstaltsleiter, seinem Stellvertreter, den Sozialpädagogen (drei)<br />

und dem Psychologen sowie den Sachbearbeitern in Gnaden- und Vollstreckungsverfahren gestattet.<br />

Alle anderen Personen erhalten nur auf der Vollzugsgeschäftsstelle Einsicht in die Gefangenenpersonalakte.<br />

Die Entnahme wird stets, die Einsichtnahme häufig dokumentiert, wobei

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