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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

nichtgesuchte betroffene Person, also der rechtmäßige Namensträger, eine schriftliche Bestätigung<br />

einer Polizeidienststelle, die ihn zusätzlich als rechtmäßigen Namensträger ausweist.<br />

Diese Vorsorgemaßnahmen habe ich für ungenügend gehalten, weil es trotz dieses Hinweises<br />

gelegentlich zu einer Fehlinterpretation der einschreitenden Polizeibeamten kam und das Mißverständnis<br />

erst nach Stunden aufgeklärt werden konnte. Zur Vermeidung solcher Mißverständnisse<br />

der einschreitenden Polizeibeamten, habe ich gegenüber dem Staatsministerium des Innern<br />

verschiedene Vorschläge für die Formulierung eines Vermerks auf dem Fahndungsbildschirm<br />

gemacht, die zunächst nicht akzeptiert wurden. Nach weiterem Schriftwechsel hat sich das<br />

Staatsministerium des Innern bereit erklärt, zusätzliche und klarstellenderere Formulierungen zu<br />

verwenden, die auch meines Erachtens künftig zur Minimierung von Fehlinterpretationen beitra-<br />

gen können.<br />

Auf dem INPOL-Fahndungsbildschirm wird auf die Existenz eines rechtmäßigen und nicht gesuchten<br />

Namensträgers hingewiesen.<br />

5.4 Überprüfung von Errichtungsanordnungen für Dateien<br />

Gem. Art. 47 Polizeiaufgabengesetz (PAG) bedarf es für den erstmaligen Einsatz von automatisierten<br />

Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, einer Errichtungsan-<br />

ordnung, für die die Zustimmung des Staatsministerium des Innern notwendig ist. Diese ist dem<br />

Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Auch in diesem Berichtszeitraum sind wieder<br />

zahlreiche Errichtungsanordnungen für polizeiliche Dateien bei mir eingegangen. Sie werden<br />

von mir in datenschutzrechtlicher Hinsicht geprüft. In vielen Fällen hat meine Überprüfung ergeben,<br />

daß datenschutzrechtliche Verbesserungen nötig waren. Aufgrund meiner Forderungen<br />

und Anregungen wurden zahlreiche Errichtungsanordnungen von der speichernden Stelle geändert<br />

oder ergänzt. Insbesondere wurden folgende datenschutzrechtliche Verbesserungen vorgenommen:<br />

• Verkürzung von Speicherungsfristen

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