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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

an der Saalwand, das in öffentlicher Sitzung den Zuhörern die Möglichkeit geben würde, Detailkenntnisse<br />

über das Vorhaben des Bauwerbers zu erlangen, z.B. u.a. Lage und Größe eines<br />

Schlafzimmers, in der Regel in unzulässiger Weise in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

eingreifen würde und deshalb zu unterbleiben hat. Demgegenüber sind schutzwürdige<br />

Interessen des Bauwerbers grundsätzlich nicht berührt, soweit lediglich Übersichtslagepläne aufgehängt<br />

werden, aus denen keine Detailinformationen zu dem Vorhaben entnommen werden<br />

können, sondern z.B. nur die Lage des Vorhabens im Vergleich zur umgebenden Bebauung ersichtlich<br />

ist. Darüber hinaus sind je nach Art des Vorhabens weitere Fälle denkbar, in denen Planunterlagen<br />

mit weitergehenden Informationen in öffentlicher Sitzung aufgehängt werden dürfen,<br />

weil das Bauvorhaben Interessen der Allgemeinheit berührt und ein schutzwürdiges Interesse<br />

des Bauwerbers an dem Ausschluß der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit nicht besteht<br />

(z.B. beim Bau von Privatschulen, Lebensmittelgeschäften etc.).<br />

Im Einzelfall ist jeweils eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Allgemeinheit<br />

und den schutzwürdigen Belangen des Bauwerbers vorzunehmen.<br />

8.8 Anfertigung von Sitzungsniederschriften kommunaler Gremien im häuslichen Bereich<br />

Eine Stadt hat mich um Auskunft gebeten, ob die Anfertigung von Niederschriften über öffentliche<br />

und nichtöffentliche Sitzungen der Stadtratsgremien im häuslichen Bereich durch Telearbeit<br />

zulässig ist und welche konkreten Anforderungen ggf. an technische und organisatorische Siche-<br />

rungsmaßnahmen für die Telearbeitsplätze im häuslichen Bereich zu stellen sind.<br />

Ich vertrete dazu die folgende Auffassung:<br />

Die Weitergabe personenbezogener Daten an Bedienstete, auch wenn sie in der eigenen Wohnung<br />

arbeiten, stellt weder eine Datenübermittlung an Dritte noch eine Auftragsdatenverarbeitung<br />

durch Dritte dar. Es handelt sich um eine Nutzung von Daten innerhalb der speichernden<br />

Stelle. Soweit keine vorrangigen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften bestehen, findet auf die<br />

Datenverarbeitung im häuslichen Bereich das Bayerische Datenschutzgesetz Anwendung. Da die<br />

Telearbeiter Bedienstete der Stadt bleiben, bleibt der Dienstherr weisungsbefugt. Er bestimmt die<br />

Art und Weise, wie die Aufgaben zu erledigen sind und welche Anforderungen an die Wohnraumarbeitsplätze<br />

zu stellen sind.

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