18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Datenschutzrechtlich relevant ist dabei u.a., daß ein personenbezogener Datenabgleich seitens<br />

der Arbeitseinheit, die den Abgleich initiiert, in aller Regel Elemente einer Datenbeschaffung/Datenerhebung<br />

und zugleich einer Datenoffenbarung/Datenübermittlung enthält, letzteres<br />

nämlich zumindest über die Tatsache, daß zwischen dieser Stelle und dem Betroffenen ein<br />

dienstlicher Kontakt besteht. Die befragte Arbeitseinheit soll daraufhin im Rahmen des Datenabgleichs<br />

die ihr bekannten Umstände der anfragenden Einheit mitteilen, sei es, daß sie selbst den<br />

Abgleich durchgeführt hat (Ergebnismitteilung), sei es, damit die anfragende Stelle ihrerseits den<br />

Abgleich durchführen kann.<br />

Soweit der Datenabgleich zwischen selbständigen speichernden Stellen i.S.d. Art. 4 Abs. 9<br />

BayDSG, § 67 Abs. 9 SGB X erfolgt und deshalb Datenerhebungen und Datenübermittlungen<br />

zum Inhalt hat, müssen deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 16 BayDSG (Datenerhe-<br />

bung) bzw. nach Art. 18 BayDSG (Datenübermittlungen) gegeben sein. Soweit für die Datener-<br />

hebung und -verarbeitung einer oder beider beteiligten Stellen spezialgesetzliche Regelungen<br />

wie etwa Vorschriften des SGB einschlägig sind, gehen diese den Regelungen des BayDSG vor.<br />

Wenn der Datenabgleich ausschließlich zwischen Arbeitseinheiten stattfindet, die keine selbständigen<br />

speichernden Stellen sind (z.B. weil sie keine SGB-Stellen i.S.d. § 67 Abs. 9 Satz 3<br />

SGB X sind) und deshalb die Behörde als speichernde Stelle gilt, liegen (lediglich) Datennutzungen<br />

vor, die nach Art. 17 BayDSG oder nach vorrangigen Spezialvorschriften über die Da-<br />

tennutzung zulässig sein müssen.<br />

Grundsätzlich ist zum Datenabgleich noch zu erwähnen, daß er zur Aufgabenerfüllung mindestens<br />

der initiierenden Stelle erforderlich sein muß; diese Erforderlichkeit ist sowohl hinsichtlich<br />

des Umfangs der Informationsbeschaffung und -verwendung von Bedeutung als auch in<br />

aller Regel für die Frage, ob ein Datenabgleich überhaupt zulässig ist. Sofern keine spezialgesetzlichen<br />

Regelungen wie etwa § 117 BSHG auch anlaßunabhängige Datenabgleiche erlauben,<br />

sind Datenabgleiche nur bei konkretem Anlaß als erforderlich anzusehen. Ein solcher Anlaß<br />

kann u.a. darin liegen, daß Angaben des Betroffenen, die er in seinem Antrag auf Leistungen<br />

öffentlicher Stellen macht, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden müssen,<br />

etwa weil die vom Betroffenen selbst vorgelegten Unterlagen zur Nachweisführung nicht ausreichen<br />

oder z.B. weil konkrete Anhaltspunkte für unrichtige bzw. unvollständige Angaben die Be-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!