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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Als Prüfstellen wurden von der Regulierungsbehörde bereits einige Stellen<br />

• für die Bestätigung von technischen Komponenten (§ 17 Abs. 4 SigV und § 14 Abs. 4<br />

SigG),<br />

• für die Prüfung und Bestätigung der Umsetzung von Sicherheitskonzepten (§ 4 Abs. 3<br />

Satz 3 SigG) und<br />

• für die Prüfung der Sicherheit von technischen Komponenten (§ 14 Abs. 4 SigG und § 17<br />

Abs. 1 SigV)<br />

anerkannt bzw. vorläufig anerkannt. Die Liste der anerkannten und vorläufig anerkannten Prüfstellen<br />

ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und steht auf der Homepage der Regulierungsbehörde<br />

unter der Adresse "http://www.regtp.de" (Link - Neues Fenster) zum Abruf bereit.<br />

Die erforderlichen Maßnahmenkataloge (mit Stand jeweils zum 15.07.1998) für Zertifizierungsstellen<br />

(§ 12 Abs. 2 SigV) und für technische Komponenten (§ 16 Abs. 6 SigV) sind mittels der<br />

Bekanntmachung vom 14. September 1998 im Bundesanzeiger veröffentlicht und stehen ebenfalls<br />

auf der Homepage der Regulierungsbehörde zum Abruf bereit.<br />

Eine Reihe von Unternehmen haben die Zulassung als Zertifizierungsstelle beantragt. Man rechnet<br />

damit, daß Ende 1998 die ersten Zulassungen gem. Signaturgesetz erfolgen. Wann die ent-<br />

sprechenden technischen Komponenten auf dem Markt zur Verfügung stehen werden, läßt sich<br />

schwer vorhersagen.<br />

Zusammenfassend bedeutet dies, daß eine digitale Signatur nach dem Signaturgesetz erst<br />

bei Vorliegen von Zertifizierungsstellen und von zertifizierten technischen Komponenten<br />

realisierbar ist. Über diesen Zeitpunkt können keine Angaben gemacht werden.<br />

Entgegen häufig anzutreffenden Meinungen ist mit dem Signaturgesetz die digitale Signatur der<br />

handschriftlichen Unterschrift nicht gleichgestellt. Es gilt lediglich die Sicherheitsvermutung der<br />

zertifizierten digitalen Signatur nach § 1 Abs. 1 SigG. Um das Ziel der rechtlichen Gleichstel-<br />

lung mit der Schriftform des § 126 BGB zu erreichen, müßten noch erhebliche Anstrengungen<br />

durch den Gesetzgeber unternommen werden, wie auch aus dem Vierten Zwischenbericht der<br />

Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages "Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft<br />

- Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft" zum Thema Sicherheit und<br />

Schutz im Netz (Drucksache 13/11002, 22.06.1998, Bonn, S. 61) vom 22.06.1998 hervorgeht:<br />

"... Mindestens 3907 Regelungen in 908 rechtlichen Vorschriften verlangen heute die Schriftform<br />

mit eigenhändiger Unterschrift auf einer Papierurkunde. ..."

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