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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

gesetz (vgl. Nr. 5.5.2 dieses Tätigkeitsberichts) und von Telephonüberwachungsmaß-<br />

nahmen nach der Strafprozeßordnung (vgl. Nr. 5.5.3 dieses Tätigkeitsberichts) keine<br />

grundsätzlichen Mängel festgestellt.<br />

2. Im Bereich Datenverarbeitung im Sozialwesen haben mich unter anderem die Grenzen<br />

der Datenübermittlungsbefugnisse zwischen Sozialämtern und Polizei, die Datenabgleichsmöglichkeiten<br />

zur Mißbrauchskontrolle und die Frage des Einsatzes von Sozialhilfeermittlern<br />

sehr beschäftigt.<br />

a. Da § 68 des X. Buches des Sozialgesetzbuches in der bisherigen, inzwischen allerdings<br />

geänderten Fassung, u.a. nur die Übermittlung "der derzeitigen An-<br />

schrift" an die Polizei zugelassen hatte, mußte ich eine weitergehende Weisung<br />

des Arbeits- und Sozialministeriums beanstanden (vgl. Nr. 4.5.3 dieses Tätig-<br />

keitsberichts). Entgegen diesem für mich klaren Wortlaut forderte die Weisung<br />

zur Ermittlung von durch die Polizei Gesuchten, daß die Sozialämter der Polizei<br />

auch Mitteilung über zukünftige Vorsprachetermine machten. Die Weisung<br />

sollte es ermöglichen, daß die Gesuchten dann bei der Vorsprache beim Sozialamt<br />

von der Polizei festgenommen werden können. Mein Hinweis, daß solche Mitteilungen<br />

nur u.a. bei Ermittlungen wegen Sozialhilfebetrug und mit richterlicher<br />

Genehmigung bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig seien, brachte<br />

keine Änderung der Weisung. Ich habe mich daraufhin entsprechend dem Bayeri-<br />

schen Datenschutzgesetz an die Staatsregierung und den Landtag gewandt. Diese<br />

haben die Weisung des Arbeits- und Sozialministeriums bestätigt.<br />

Der Vorgang zeigt exemplarisch die begrenzten Einflußmöglichkeiten des Datenschutzbeauftragten.<br />

Inzwischen wurde die genannte Bestimmung auf die Übermittlung auch "des<br />

künftigen Aufenthalts" erweitert, um die genannten Auskünfte zu ermöglichen.

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