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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

der Verhältnismäßigkeit. Ferner ist zu differenzieren, ob Daten aus dem Bereich der Sozialleistungsträger<br />

oder Daten außerhalb dieses Bereichs erhoben werden.<br />

In dem Bericht der Arbeitsgruppe wird dieses System zum Teil aufgegeben. Es werden Verfahren<br />

der Datenerhebung vorgesehen, die schwerwiegend in die Rechte der Betroffenen eingreifen,<br />

ohne daß hinreichend geprüft und dargelegt wird, ob minder schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht<br />

zum Erfolg führen können. Die Datenschutzbeauftragten wenden sich nicht um<br />

jeden Preis gegen Erweiterungen des Datenaustauschs, gehen aber davon aus, daß pauschale und<br />

undifferenzierte Änderungen des gegenwärtigen Systems unterbleiben.<br />

Datenabgleichsverfahren sollen nur in Frage kommen bei Anhaltspunkten für Mißbrauchsfälle in<br />

nennenswertem Umfang. Deshalb müssen etwaige neue Datenabgleichsverfahren hinsichtlich<br />

ihrer Wirkungen bewertet werden. Daher ist parallel zu ihrer Einführung die Implementierung<br />

einer Erfolgskontrolle für das jeweilige Abgleichsverfahren vorzusehen, die auch präventive<br />

Wirkungen erfaßt. Dies ermöglicht, Aufwand und Nutzen zueinander in das verfassungsmäßig<br />

gebotene Verhältnis zu setzen.<br />

Soweit unter Beachtung dieser Prinzipien neue Kontrollinstrumente gegen den Leistungsmiß-<br />

brauch tatsächlich erforderlich sind, muß für den Bürger die Transparenz der Datenflüsse sichergestellt<br />

werden. Diese Transparenz soll gewährleisten, daß der Bürger nicht zum bloßen Objekt<br />

von Datenerhebungen wird.<br />

Bezugnehmend auf die bisherigen Äußerungen des BfD und von LfD bestehen gegen folgende<br />

Vorschläge im Bericht gravierende Bedenken:<br />

1. Mitwirkung bei der Ahndung des Mißbrauchs (für alle Leistungsträger) und Verbesserungen<br />

für die Leistungsempfänger (zu D.II.10.1 und B.I)<br />

Die vorgeschlagenen Möglichkeiten von anlaßunabhängigen Mißbrauchskontrollen beinhalten<br />

keine Klarstellung der gegebenen Rechtslage, sondern stellen erhebliche Änderungen<br />

des bisherigen abgestuften Systems der Datenerhebung dar.<br />

Die mit der Datenerhebung verbundene Offenlegung des Kontaktes bzw. einer Leistungsbeziehung<br />

zu einem Sozialleistungsträger stellt einen erheblichen Eingriff für den<br />

Betroffenen dar, u.a. da sie geeignet ist, seine Stellung in der Öffentlichkeit, z.B. seine<br />

Kreditwürdigkeit, wesentlich zu beeinträchtigen. Anfragen bei Dritten ohne Kenntnis des

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