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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.4.3 Errichtungsanordnung zur Datei "Pkw-Aufbrüche/Einbruchdiebstähle"<br />

Die Datei soll die Bearbeitung von Pkw-Aufbrüchen/Einbruchdiebstählen innerhalb des Bereichs<br />

einer Polizeidirektion unterstützen. Neben Beschuldigten und Verdächtigen können auch Geschädigte,<br />

Fahrzeughalter, Mitteiler und Anzeigeerstatter gespeichert werden. Hierzu habe ich<br />

gegenüber dem Polizeipräsidium bemängelt, daß auch für den Kreis unbelasteter Personen ebenso<br />

wie für Straftäter die Vergabe der Höchstspeicherungsfrist von 10 Jahren vorgesehen ist. Die<br />

lange Speicherungsdauer von unbelasteten Personen halte ich in datenschutzrechtlicher Hinsicht<br />

für nicht vertretbar. Die Speicherung dieser Daten für einen angemessenen Zeitraum zum Zwekke<br />

der Vorgangsverwaltung, z.B. analog der Datei PSV für 5 Jahre erscheint erforderlich und<br />

damit zulässig. Das Polizeipräsidium teilte mir mit, daß auch unbelastete Personen wegen des<br />

Sachzusammenhangs ebenso lange wie Straftäter gespeichert bleiben müssen, z.B. um die Zuordnung<br />

von gestohlenem Gut auch bei späterem Auffinden gewährleisten zu können. Ich habe<br />

das Polizeipräsidium darauf hingewiesen, daß die Zuordnung von gestohlenem Gut auch aufgrund<br />

des Akteninhalts möglich sei und ich für eine so lange Speicherung von Geschädigten etc.<br />

in der Datei keine Erforderlichkeit sehe. Auch das Staatsministerium des Innern, an das ich mich<br />

deswegen gewandt habe, vertrat die Auffassung, daß es für die Verkürzung der Speicherungsfrist<br />

von Personen, die keine Täter oder Tatverdächtige sind, aus den vom Polizeipräsidium genannten<br />

Gründen keinen Anlaß sehe. Zudem sei der Deliktsbereich "Wohnungs- und Pkw-Einbrüche"<br />

erfahrungsgemäß durch einen nichtvernachlässigbaren Anteil vorgetäuschter Anzeigen belastet.<br />

Um diese oft schadensträchtigen Fälle erkennen zu können, könne auf die personenbezogene<br />

Speicherung von Mitteilern und Anzeigeerstattern nicht verzichtet werden.<br />

Mit dieser Argumentation hat das Innenministerium eingeräumt, daß alle Geschädigten, Mitteiler<br />

und Anzeigeerstatter von der Polizei als potentiell Verdächtige vorgetäuschter Straftaten angesehen<br />

werden. Diese Sichtweise halte ich nicht für vertretbar. Sie führt zu einer unzulässigen Speicherung<br />

auf Vorrat, da konkrete Verdachtsgründe gegen die in der Datei erfaßten Personen zum<br />

Zeitpunkt der Speicherung nicht bestehen. Sollte sich im Einzelfall ein konkreter Verdacht einer<br />

Straftat gegen einen Angehörigen dieses Personenkreises ergeben, kann dieser als Tatverdächtiger<br />

für einen längeren Zeitraum gespeichert werden. Meinen Vorschlag, die Aussonderungsprüffrist<br />

bei Geschädigten, Mitteilern und Anzeigeerstattern in der Errichtungsanordnung auf maxi-

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