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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

der Mitteilungen an die Krankenkassen dar. Nach Mitteilung des MDK in <strong>Bayern</strong> ist mit<br />

der Einführung dieses EDV-Verfahrens "ISmed-Neu" etwa Januar 1999 zu rechnen.<br />

Künftig - so der MDK in <strong>Bayern</strong> - könne das Ergebnis der Begutachtung in der Abfolge<br />

des Gesamtgutachtens vorgezogen werden, so daß es jedenfalls technisch möglich ist, der<br />

Kasse nurmehr dieses Ergebnisblatt zukommen zu lassen.<br />

Allerdings beklagt der MDK zu meiner Forderung nach Reduzierung der Ergebnismitteilungen<br />

an die Kasse, daß ihre Erfüllung die Einflußmöglichkeit eines einzelnen MDK,<br />

somit auch des MDK in <strong>Bayern</strong>, überschreitet:<br />

Nach dem Erkenntnisstand der Datenschutzbeauftragten der Länder tendieren die Verbände<br />

der Krankenversicherungen nach wie vor dazu, daß die Krankenkassen - ungeachtet<br />

datenschutzrechtlicher Einwände - möglichst alle beim MDK verfügbaren Informatio-<br />

nen auch selbst erhalten. Dies rührt daher, daß der MDK in den Augen den Krankenkassen<br />

eine nur unselbständig und stets im Auftrag der Kassen handelnde Einrichtung ist.<br />

Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung nehmen die Ausgestaltung<br />

des Verfahrens uneingeschränkt für sich in Anspruch und bieten den MDKen in den Ländern<br />

kaum Mitspracherechte. Eine differenzierte Vereinbarung über den tatsächlichen<br />

Umfang der Mitteilungspflicht gemäß § 277 SGB V im Hinblick auf "ISmed-Neu" bleibt<br />

im Rahmen der Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medi-<br />

zinischen Diensten nach § 282 Satz 3 SGB V anzustreben. Ebenso wie der BfD werde ich<br />

mich weiterhin um eine Reduzierung der Mitteilungen des MDK an die Krankenkassen<br />

nach § 277 SGB V auf das "Ergebnis" bemühen; dies gilt in gleicher Weise für die vergleichbare<br />

Frage des zulässigen Umfangs der Ergebnismitteilung der MDK-<br />

Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit an die Pflegekassen.

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