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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Nrn., Geburtsjahr, Aufnahme- und Entlassungstag, Hauptdiagnose sowie behandelnder KH-<br />

Abteilung bzw. -station), die Krankenhäuser dem MDK zur Vorbereitung der Stichprobenziehung<br />

übersenden, dürfen mangels Erforderlichkeit jedenfalls keine Patientennamen enthalten, da<br />

es auf die Identität dieser Personen für die Ziehung einer Stichprobe nicht ankommt. Außerdem<br />

dürfen in derartigen Listen nur solche Krankenhausfälle mitgeteilt werden, die der MDK auch in<br />

seine Stichprobe einbeziehen darf, also nicht etwa Fälle von am Prüfungsauftrag ggf. nicht beteiligten<br />

Krankenkassen, Fälle privatversicherter Personen oder Fälle von Sozialhilfeempfängern.<br />

Soweit der MDK seinen Auftrag zur Fehlbelegungsprüfung nach Einsichtnahme in die Krankenunterlagen<br />

auch anhand anonymisierter oder pseudonymisierter Unterlagen weiter- und<br />

durchführen kann, sobald also die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten ggf. nicht<br />

mehr erforderlich ist, hat der MDK die Verarbeitung, insbesondere Speicherung personenbezo-<br />

gener Daten zu unterlassen.<br />

Prüfaufträge der Krankenkassen für stichprobenhaft ausgewählte Krankenhäuser erfüllen<br />

mangels "Grundkonzept" für eine Fehlbelegungsprüfung nicht die Anforderungen an eine "ge-<br />

zielte Einschaltung des MDK", ebensowenig "gezielt" ist eine flächendeckende allgemeine,<br />

einer Ausforschung gleichkommende Überprüfung von Krankenhäusern.<br />

Obwohl es gesetzessystematisch nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, erhebt und verarbeitet<br />

der MDK auch bei Fehlbelegungsprüfungen i.S.d. § 17 a Abs. 2 KHG Sozialdaten, weil diese<br />

Vorschrift im Zusammenhang mit den sonstigen Aufgaben und Befugnissen des MDK im<br />

SGB V auszulegen ist: Ich sehe in solchen Fehlbelegungsprüfungen nach § 17 a Abs. 2 KHG<br />

eine i.S.d. § 275 Abs. 4 SGB V "andere als die in § 275 Abs. 1 bis 3 genannte Aufgabe" der<br />

Krankenkassen und ihrer Verbände, bei der sie im notwendigen Umfang den MDK zu Rate ziehen.<br />

Gegenüber § 276 Abs. 2 Satz 2 SGB V, wonach Sozialdaten bei Aufträgen nach § 275<br />

Abs. 4 SGB V vor der Übermittlung an den MDK zu anonymisieren sind, ist § 17 a Abs. 2 Satz 2<br />

KHG eine Spezialregelung, die den MDK bei Fehlbelegungsprüfungen nach Maßgabe der Erforderlichkeit<br />

zur Einsicht in personenbezogene Krankenunterlagen berechtigt.

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