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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

vom Medizinischen Dienst der Spitzenverbände (MDS) einheitlich zur Verfügung gestellt<br />

wird, ausgeräumt; die genannten Statistik-Datensätze können mit Ausnahme eines<br />

geringen Rest-Risikos, das vernachlässigt werden darf, maschinell nicht mit Identitätsdaten<br />

betroffener Patienten verknüpft werden, d.h. bei der Hauptverwaltung des MDK<br />

und/oder im jeweiligen Beratungszentrum ist maschinell keine Reidentifizierung der in<br />

den Statistik-Dateien anonymisiert gespeicherten Angaben zum begutachteten Versicherten<br />

zu befürchten.<br />

Auf mein Betreiben werden die Statistiksätze in den jeweiligen Beratungszentren nach<br />

Versand ihrer Kopien an die Hauptverwaltung mittlerweile nicht mehr 6 Monate lang<br />

aufbewahrt, sondern bereits nach 5 Werktagen ab Diskettenversand über einen sog.<br />

"Löschlauf" automatisch gelöscht.<br />

Anschließend sind die Statistiksätze aller Beratungszentren bei der Hauptverwaltung nur<br />

noch gesammelt und unselektiert 2 bis 4 Monate lang in einer großen Datenbank vorhanden.<br />

b. Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an die gesetzliche Krankenkasse:<br />

Nach § 277 Abs. 1 SGB V hat der MDK der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung<br />

und "die erforderlichen Angaben über den Befund" mitzuteilen. Mein Anliegen war,<br />

daß der MDK an die Krankenkasse eine inhaltlich auf das gesetzlich vorgesehene Maß<br />

reduzierte Version des MDK-Gutachtens weiterleitet, während das ausgedruckt zur Archivierung<br />

beim MDK vorgesehene Gutachten-Exemplar im Hinblick auf evtl. Folgebegutachtungen<br />

detaillierter gehalten werden kann. Bisher war eine technische Variierung<br />

des Gutachtenumfangs ohne manuellen Löschungsaufwand und damit im Ergebnis schon<br />

aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwands beim MDK nicht möglich. Meine gemeinsamen<br />

Bemühungen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) führten mittlerweile<br />

zu einem ersten Erfolg: Das EDV-Verfahren, das der MDS den MDKen der Länder<br />

zur Verfügung stellt, wurde u.a. dahingehend überarbeitet, daß MDK-Gutachten nunmehr<br />

je nach Verwendungszweck inhaltlich variiert werden können. Diese technische Verbesserung<br />

stellt m.E. einen bedeutenden Fortschritt zur datenschutzgerechten Handhabung

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