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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

vorwurfs unverzüglich, spätestens zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Verfahrenserledigung<br />

zu berichtigen, wenn sich der Tatverdacht wesentlich ändert.<br />

Bei einer der von mir geprüften Staatsanwaltschaften wurde das Formblatt für die Anklageerhebung<br />

deshalb um den Punkt "Tatbezeichnung umändern" ergänzt. Ich halte dies für<br />

vorteilhaft, da dadurch an die Notwendigkeit einer entsprechenden Prüfung erinnert wird.<br />

Ich habe beim Staatsministerium der Justiz angeregt, dieses Verfahren für alle Staatsanwaltschaften<br />

vorzuschreiben.<br />

Stichprobenartige Überprüfungen aus den Deliktsbereichen Totschlag, Vergewaltigung,<br />

räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung mit dem Ziel festzustellen, ob der<br />

richtige Tatvorwurf in SIJUS-Straf-StA gespeichert ist, ergab bei beiden von mir geprüften<br />

Staatsanwaltschaften jeweils nur ein Verfahren, bei dem die notwendige Berichtigung<br />

übersehen worden war. In beiden Verfahren wurde der Tatvorwurf nachträglich berichtigt.<br />

• Datensperre bei Verfahrenseinstellung wegen Wegfall des Tatverdachts<br />

Nach der Dienstanweisung SIJUS-Straf-StA ist eine Datensperre zwingend vorzuneh-<br />

men, wenn ein Verfahren eingestellt wurde und kein begründeter Verdacht mehr besteht.<br />

Der Behördenleiter bestimmt durch schriftliche Anordnung, wer die Datensperre veran-<br />

lassen und auf gesperrte Eintragungen zugreifen kann, sowie wer im Verhinderungsfall<br />

vertretungsbefugt ist. Bei einer der von mir geprüften Staatsanwaltschaften lag eine<br />

schriftliche Anordnung des Behördenleiters nicht vor. Sie wurde zwischenzeitlich erlassen.<br />

• Löschung von Altverfahren<br />

Nach den Aufbewahrungsbestimmungen sind nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren<br />

nach 5 Jahren auszusondern und zu vernichten. In der Dienstanweisung SIJUS-<br />

Straf-StA ist vorgesehen, daß die gespeicherten Personen- und Verfahrensdaten mit Ab-

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