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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

rung von Sitzungsunterlagen in "privaten" Akten der Mandatsträger geäußert. Dazu ergänzend<br />

weise ich in diesem Zusammenhang auf das aus Art. 100 a Abs. 2 Satz 3 BayBG resultierende<br />

Verbot der Führung unzulässiger Personal-Nebenakten hin. Ich empfehle daher dringend, ausgegebene<br />

Sitzungsunterlagen mit Personaldaten nach der Sitzung wieder einzuziehen.<br />

8.6 Übermittlung der Höhe von Aufwandsentschädigungen an Parteien<br />

Ein Landkreis hat sich an mich mit der Bitte um Prüfung gewandt, ob die Beträge der im Einzelfall<br />

ausbezahlten Aufwandsentschädigungen, die die Kreisräte des Kreistages für ihre ehrenamtliche<br />

Tätigkeit erhalten, örtlichen Organisationen verschiedener Parteien, die mit einem entsprechenden<br />

Wunsch an die Landkreisverwaltung herangetreten sind, bekanntgegeben werden dürfen.<br />

Die Aufwandsentschädigung setzt sich aus dem Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sit-<br />

zungen der Kreisorgane, aus einer Fahrkostenpauschale sowie aus einem Ersatz für einen eventuellen<br />

Verdienstausfall zusammen. Die Entschädigungssätze sind durch Satzung festgesetzt.<br />

Bei der im Einzelfall festgesetzten Aufwandsentschädigung handelt es sich um ein personenbezogenes<br />

Datum des betroffenen Kreisrates. Dieses Datum wird auf der Grundlage der in der Sat-<br />

zung veröffentlichten Entschädigungssätze für jeden Kreisrat individuell anhand seiner persönlichen<br />

Daten berechnet und ist deshalb schutzwürdig. Ohne Zusatzwissen ist die Höhe der jeweili-<br />

gen Aufwandsentschädigung nicht feststellbar.<br />

Da keine vorrangigen besonderen Rechtsvorschriften bestehen, richtet sich die Zulässigkeit der<br />

Datenübermittlung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG).<br />

Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist danach zulässig,<br />

wenn die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden<br />

Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß<br />

der Übermittlung hat.<br />

Die Rechtmäßigkeit der an die Kreisräte ausbezahlten Aufwandsentschädigung wird durch die<br />

gesetzlich dafür vorgesehenen Organe überprüft. Diese sind insbesondere der Kreistag bzw. der<br />

zuständige Ausschuß, die Aufsichtsbehörde und die Rechnungsprüfung. Darüber hinaus besteht<br />

kein berechtigtes Interesse Dritter, etwa politischer Parteien, an der Kenntnis der individuellen<br />

Aufwandsentschädigung der einzelnen Kreisräte. Diese haben vielmehr ein schutzwürdiges Interesse<br />

daran, daß ihre personenbezogenen Daten im Bereich der Verwaltung entsprechend den

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