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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist im augenblicklichem Stand der Überlegungen folgendes<br />

anzumerken:<br />

• Unabhängig vom letztendlich gewählten Verfahren bedarf eine derartige Erhebung einer<br />

den Anforderungen des Volkszählungsurteils entsprechenden bundesgesetzlichen<br />

Grundlage.<br />

• Eine Ergänzung der in Frage stehenden Verwaltungsregister um weitere Merkmale, welche<br />

letztendlich nicht für die rechtmäßige Erfüllung von Verwaltungsaufgaben erforderlich<br />

sind, sondern nur für statistische Zwecke Verwendung finden sollen, wäre unzulässig.<br />

• Eine Verknüpfung der vorhandenen Verwaltungs- und Statistikdaten zu Einzeldatensät-<br />

zen läßt die Verwendung eines personenkennzeichenähnlichen Schlüssels denkbar erscheinen.<br />

Der Einsatz eines derartigen Kennzeichens ist vom Bundesverfassungsgericht<br />

im Volkszählungsurteil als nicht zulässig angesehen worden. Nach Ansicht des Gerichts<br />

wäre dies ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner gesamten Persön-<br />

lichkeit zu registrieren und zu katalogisieren.<br />

• Bei beiden Modellvarianten wird in nicht unerheblichem Umfang zur Klärung von Zwei-<br />

felsfällen eine Nachprüfung vor Ort durch Beschäftigte der Statistischen Landesämter er-<br />

folgen müssen. Es muß zuverlässig ausgeschlossen sein, daß die Ergebnisse der Nachprüfung,<br />

welche im statistischen Bereich anfallen, in die Verwaltung zurückfließen.<br />

Die Abschottung des Statistikbereichs von Verwaltungsvollzug stellt eine zentrale Maßgabe<br />

im Urteil des Bundesverfassungsgerichts dar.<br />

14.2 Nutzung von Statistikdaten für den Verwaltungsvollzug<br />

Im Rahmen einer Eingabe wurde ich darauf aufmerksam gemacht, daß eine Gemeinde die von<br />

einem Gemeindebürger in Erfüllung seiner agrarstatistischen Auskunftspflicht gemachten Angaben<br />

für Zwecke einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach Art. 39 Bayerisches Enteignungsgesetz<br />

verwendet hatte. Nach Überprüfung stellt sich die Sachlage wie folgt dar:

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