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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

das Anlaßstrafverfahren nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen nicht in verfahrensübergreifenden<br />

DNA-Dateien gespeichert werden und auch nicht mit solchen Datenbeständen abgeglichen<br />

werden.<br />

7.1.7.4 Errichtung einer zentralen DNA-Analyse-Datei<br />

Fast ein Jahr lang seit dieser Entschließung geschah gar nichts. Dann überschlugen sich die Ereignisse.<br />

Zunächst wurde ein Arbeitsentwurf des Bundesministers der Justiz zur Errichtung<br />

einer DNA-Analyse-Datei beim Generalbundesanwalt vorgelegt.<br />

Dieser Entwurf erfüllte im wesentlichen die Voraussetzungen, die die 53. Konferenz der Daten-<br />

schutzbeauftragten in der oben beschriebenen Entschließung aufgestellt hatte.<br />

Zu diesem Entwurf hat mir das Staatsministerium der Justiz keine Gelegenheit zur Stellungnah-<br />

me gegeben. Es hat einen eigenen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 81 b StPO (erkennungsdienstliche<br />

Behandlung) vorgelegt, der eine DNA-Analyse zu erkennungsdienstlichen<br />

Zwecken, aber keine besondere gesetzliche Grundlage für die Errichtung einer Datei vorsah. Die<br />

Grundgedanken dieses Entwurfs fanden Eingang in das inzwischen in Kraft getretene DNA-<br />

Identitätsfeststellungsgesetz. Ich gehe deswegen hier näher auf ihn ein.<br />

Ich habe zunächst gegenüber dem Justizministerium darauf hingewiesen, daß aus datenschutz-<br />

rechtlicher Sicht gegen die Einrichtung einer bundesweiten DNA-Identifizierungs-Datei keine<br />

Bedenken bestehen, sofern die Mindestanforderungen erfüllt werden, die sich aus der oben beschriebenen<br />

Entschließung der 53. Konferenz der Datenschutzbeauftragten ergeben.<br />

Das Fehlen einer besonderen gesetzlichen Grundlage für die Errichtung einer solchen Datei wird<br />

in folgenden Schwachpunkten des bayerischen Entwurfs deutlich, auf die ich das Justizministerium<br />

hingewiesen habe:<br />

• Es war nicht sichergestellt, daß eine Speicherung und Nutzung, die Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante<br />

Erkenntnisse zuläßt, ausgeschlossen ist.<br />

• Es fehlten ausdrückliche Regelungen über die Dauer der Speicherungen sowie Vor-<br />

schriften über die Löschung der gespeicherten Untersuchungsergebnisse.<br />

• Es fehlte eine Regelung, die eine enge Zweckbindung gewährleistet. Auskünfte aus der

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