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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

sche Durchführung der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG bestehenden Befugnis gerichtet, verdachtsunabhängige<br />

Kontrollen nicht nur auf Bundesautobahnen und Europastraßen, sondern auch auf<br />

"anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr" durchzuführen.<br />

Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte ich mich erfolglos u.a. dafür eingesetzt, die<br />

diesbezüglich sehr weite Fassung des Gesetzestextes dadurch zu präzisieren, daß Kontrolleinsätze<br />

auf solchen "anderen Straßen" nur von der Dienststellenleitung befristet angeordnet werden<br />

dürfen, um eine Beschränkung auf das unbedingt notwendige Maß zu erreichen. Meine Feststellungen<br />

haben hierzu ergeben, daß der Begriff der "anderen Straße von erheblicher Bedeutung für<br />

den grenzüberschreitenden Verkehr" grundsätzlich nicht durch interne Richtlinien oder Anweisungen<br />

näher bestimmt wird und auch diesbezüglich eine Dokumentation der polizeilichen Kontrollen<br />

nicht erfolgt. Die Polizei vertritt die Auffassung, daß aufgrund der wandelbaren tatsächli-<br />

chen Gegebenheiten, wie sie nach dem polizeilichen Lagebild zu erkennen sind (vgl. Nr. 13.7<br />

Vollzugsbekanntmachung zu Art. 13 PAG), grundsätzlich auch durch den einzelnen Polizeibe-<br />

amten vor Ort festgelegt werden könne, welche Straße zur Zeit als "andere Straße" im Sinne des<br />

Gesetzes gelte. Allerdings haben meine Feststellungen bei einer Polizeidirektion ergeben, daß<br />

dort die für Kontrollen in Frage kommenden Straßen anhand aktueller Lagebilder auf<br />

Direktions- bzw. Inspektionsebene per Anordnung festgelegt werden. Ich meine, daß diese<br />

Regelung geeignet wäre, aufgrund der Weite des gesetzlichen Tatbestands bestehende<br />

Mißbrauchsgefahren zu verringern.<br />

Ich werde die Entwicklung bei der praktischen Anwendung dieser noch relativ neuen polizeirechtlichen<br />

Befugnisnorm weiter aufmerksam beobachten.<br />

5.5.2 Einsatz technischer Mittel in Wohnungen zur Gefahrenabwehr (präventiver Lauschangriff)<br />

Die Polizei kann und konnte schon vor der Einführung des großen Lauschangriffs zur Strafverfolgung<br />

unter bestimmten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in<br />

oder aus Wohnungen personenbezogene Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr erheben. Die<br />

Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die im Polizeiaufga-

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