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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

bezeichnet ist. Eine nach Titelerteilung erfolgte Namensänderung des Schuldners muß der Gläubiger<br />

in öffentlicher Urkunde nachwiesen. Hierzu bedarf es aber im vorliegenden Fall nicht der<br />

Erteilung einer Heiratsurkunde oder der Abschrift aus dem Familienbuch für die Schuldnerin.<br />

Vielmehr kann die weitere Beteiligte zu 1) als Gläubigerin bei Glaubhaftmachung eines berechtigten<br />

Interesses vom Meldeamt die Erteilung einer erweiterten Auskunft aus dem Melderegister<br />

nach § 33 Abs. 2 des Nds. Meldegesetzes vom 02.07.1985 (Nds. GVBl. S. 1) verlangen. Diese<br />

Vorschrift sieht die erweiterte Melderegisterauskunft auch über frühere Vor- und Familiennamen<br />

und frühere Anschriften vor. Mit diesen Auskünften in einer amtlichen Melderegisterauskunft<br />

kann die Gläubigerin den Nachweis der Identität zwischen der Person, gegen die sich der Vollstreckungstitel<br />

richtet, und der Person, gegen die vollstreckt werden soll, erbringen. Ihrem rechtlichen<br />

Bedürfnis ist somit Rechnung getragen, so daß ein weitergehender Eingriff in die<br />

Rechtssphäre der Schuldnerin durch Ausstellung einer Heiratsurkunde nicht in Betracht kommt,<br />

zumal diese Urkunde auch persönliche Daten enthält, die Außenstehende nichts angehen".<br />

8.17 Datenübermittlung im Rahmen der Ahnen- und Familienforschung<br />

Eine ganze Reihe von Eingaben im abgelaufenen Berichtszeitraum hat sich wieder einmal mit<br />

der Frage nach der Zulässigkeit von Auskünften im Rahmen der Ahnen- und Familienforschung<br />

beschäftigt. Als besonderes Hindernis erweist sich dabei immer wieder das Personenstandsrecht,<br />

das Auskünfte aus den Personenstandsbüchern nur unter den engen Voraussetzungen des § 61<br />

Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) erlaubt. Danach kann die Einsicht in Personenstandsbücher,<br />

die Durchsicht dieser Bücher und die Erteilung von Personenstandsurkunden nur von<br />

Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren<br />

und Abkömmlingen, also von Verwandten in gerader Linie. Andere Personen haben nur dann<br />

ein Recht hierzu, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die Familienforschung<br />

stellt jedoch kein solches Interesse dar. Dies wurde von der Rechtsprechung mehrfach<br />

bestätigt.<br />

Die strengen Bestimmungen des § 61 Abs. 1 PStG gelten neben den Personenstandsbüchern<br />

auch für die vom 01.01.1876 an geführten Zivilstandsregister (Standesregister). Auf die Zivilstandsregister,<br />

die bereits vor diesem Zeitpunkt geführt wurden, findet diese Vorschrift dagegen<br />

keine Anwendung.

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