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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Das BLKA ist weiter der Auffassung, daß diejenigen Fälle nicht anonymisiert werden<br />

müssen, über die von den Medien bereits unter voller Namensnennung berichtet wurde.<br />

Im Gegensatz dazu sehe ich gerade hier die Notwendigkeit, die Grundsätze der Unabhängigkeit<br />

und Unbefangenheit des beauftragten Sachverständigen zu wahren und dafür Sorge<br />

zu tragen, daß dem Sachverständigen eine anonyme neutrale Untersuchung ermöglicht<br />

wird. Das BLKA zeigte für meine Bedenken kein Verständnis und wird wohl in diesen<br />

Fällen weiterhin von einer Anonymisierung absehen. Ich werde mich deshalb mit dem<br />

Innenministerium in Verbindung setzen.<br />

• Praktische Umsetzung der Anonymisierung<br />

Bei meiner Prüfung einer Reihe von Unterlagen zu DNA-Analysen habe ich festgestellt,<br />

daß über die meines Erachtens ohnehin unzureichende Anonymisierung hinaus weitere<br />

Mängel vorhanden waren. Teilweise war das gesamte Geburtsdatum oder der Nachname<br />

nicht anonymisiert. In einigen Fällen waren die Namen trotz Überzeichnung mit schwar-<br />

zem Fettstift ohne großen Aufwand lesbar. Es sollte daher bei der Anonymisierung besser<br />

darauf geachtet werden, daß die entsprechenden Daten nicht trotzdem lesbar bleiben.<br />

Das BLKA erklärte mir hierzu, daß dies ein technisches Problem sei, d.h. eine Frage der<br />

Qualität des verwendeten Schwärzungsstiftes und daß durch andere Maßnahmen der bereits<br />

jetzt erforderlichen Aufwand zur Anonymisierung in unvertretbarem Maß ansteigen<br />

würde. Dieses Argument lasse ich keinesfalls gelten. Die Anschaffung und Verwendung<br />

deckender Stifte kann keinen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand zur Sicherstellung<br />

des Datenschutzes in diesem Bereich bedeuten.<br />

• Vernichtung des Untersuchungsmaterials<br />

Nach Mitteilung des BLKA erfolgt die Vernichtung des Untersuchungsmaterials (isolierte<br />

DNA) sofort, wenn das Vergleichsmaterial nicht zu Spur paßt. Bei positiver Identität<br />

ist derzeit eine Aufbewahrungsdauer von zwei Jahren vorgesehen. Die Frist sei deshalb<br />

festgelegt worden, weil derzeit keine Rückmeldungsmechanismen seitens der bean-

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