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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Fachliche Recherchen sind nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die<br />

Speicherung der davon betroffenen Person nach dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz vorliegen.<br />

Bei Einsendern und Empfängern von Schriftstücken ist dies häufig nicht der Fall. Der<br />

Meinungsaustausch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz zu dieser Frage ist nunmehr abgeschlossen.<br />

Es hat mir eine Dienstvorschrift übermittelt, die ausdrücklich festlegt, daß REGA<br />

ein reines Registratursystem ist und fachliche Recherchen unzulässig sind. Die Fachabteilungen<br />

haben auf REGA keinen Zugriff. Die Abteilungsleiter und Sachgebietsleiter haben die Einhaltung<br />

der Dienstvorschrift in ihrem Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Dienstaufsicht laufend<br />

zu überwachen. Diese Einschränkungen habe begrüßt.<br />

6.2.7 Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11.11.1997<br />

In einer umfangreichen Entscheidung hat sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof aufgrund<br />

einer Popularklage mit mehreren Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und<br />

des Bayerischen Datenschutzgesetzes befaßt. Über das Verfahren habe ich bereits in meinem<br />

17. Tätigkeitsbericht (Nr. 6.1) berichtet.<br />

Besondere Beachtung verdienen zwei Bereiche: Der Auskunftsanspruch des Betroffenen und die<br />

Kontrollbefugnisse des Datenschutzbeauftragten.<br />

6.2.7.1 Der Auskunftsanspruch nach dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz<br />

Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz legt fest, daß kein Anspruch auf<br />

Auskunft über die beim Landesamt für Verfassungsschutz in Dateien oder Akten gespeicherten<br />

Informationen besteht. Wenn eine Person ein besonderes Interesse an einer Auskunft über die zu<br />

ihrer Person gespeicherten Daten hat , entscheidet über ihr Auskunftsbegehren das Landesamt<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach der Entscheidung verstoßen die entsprechenden Bestimmungen<br />

des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes nicht gegen Art. 100 und 101 der Bayerischen<br />

Verfassung. Der vollständige Ausschluß eines Anspruchs auf Informationserteilung sei<br />

durch das überwiegende öffentliche Interesse begründet. Wenn aber schon der vollständige Aus-

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