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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

jedoch im Rahmen des Teleservice, also in Form einer Ferndiagnose und -wartung. Bei der<br />

Hardwarewartung wird in der Regel nur auf bestimmte Statusinformationen in eigens dafür eingerichteten<br />

Diagnosedateien zugegriffen, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Bei<br />

vielen DV-Systemen kann aber die Fehlerdiagnose und -behebung mit einer Offenbarung geschützter<br />

Patientendaten verbunden sein.<br />

Datenschutzrechtlich besonders problematisch ist die Fernwartung. Bei einer Wartung vor Ort<br />

sind die Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten des Krankenhauspersonals im Regelfall größer. Es<br />

ist dann für das Krankenhaus eher erkennbar und prüfbar, welche konkreten Personen in Erscheinung<br />

treten und ein "Entfernen", Verändern, unzulässiges Lesen oder Übertragen von Daten<br />

ist durch die Kontrolle erschwert. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Patientendaten<br />

bei der Fernwartung beziehen sich die folgenden Ausführungen vor allem auf diese. Sinngemäß<br />

gelten sie jedoch auch für die Fremdwartung vor Ort. Es wäre sehr bedenklich, wenn die Kran-<br />

kenhäuser die Herrschaft über ihre Datenverarbeitung aus Kostengründen vollständig außer Haus<br />

gäben.<br />

Abgesehen von der schwierigen datenschutzrechtlichen Einordnung der Fremd- und Fernwar-<br />

tung (vgl. insoweit meinen 14. Tätigkeitsbericht, Nr. 2.2) ist entscheidend, daß es hier zu einer<br />

Offenbarung von Patientendaten kommen kann. Da diese Daten der ärztlichen Schweigepflicht<br />

gem. § 203 Abs. 1 StGB unterliegen, bedarf die Kenntnisnahme Dritter einer Offenbarungsbe-<br />

fugnis. In meinem 14. Tätigkeitsbericht habe ich die Möglichkeit einer Rechtfertigung unter dem<br />

Gesichtspunkt des mutmaßlichen Einverständnisses des Patienten offengelassen und vorgeschlagen,<br />

die Einwilligung des Patienten über eine Klausel im Krankenhausaufnahmevertrag<br />

einzuholen.<br />

Im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. August 1996 (vgl. Nr.<br />

3.3.5.2 in diesem Tätigkeitsbericht), wonach eine Archivierung von Patientendaten außerhalb<br />

eines Krankenhauses ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten unzulässig ist und von einer<br />

mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung der Patienten nicht die Rede sein kann, und auf die<br />

Tatsache, daß die Fernwartung in diesem Punkt durchaus mit der externen Archivierung vergleichbar<br />

ist, halte ich zur Minimierung des rechtlichen Risikos der Fernwartung und der

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