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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten<br />

mit dem Fahndungsbestand abgleichen.<br />

Einige polizeiliche Informationssysteme, wie z.B. der Kriminalaktennachweis (KAN), stehen<br />

einer Vielzahl von Polizeibeamten für dienstliche Abfragen zur Verfügung. Zur Erledigung polizeilicher<br />

Aufgaben, z.B. zur Festnahme von gesuchten Straftätern, dem Schutz von Polizeibeamten<br />

oder Dritten vor Gefahren für Leib oder Leben und der Aufklärung von Straftaten halte<br />

ich die hohe Anzahl der zur Abfrage Berechtigten grundsätzlich für begründet. Je größer der<br />

Kreis der Abfrageberechtigten, desto größer ist auch die potentielle Gefahr des Mißbrauchs.<br />

Der ganz überwiegende Teil der wegen Abfragen von mir geprüften Eingaben betraf das soziale<br />

Umfeld von Polizeibediensteten. Eine unzweifelhaft mißbräuchliche Abfrage konnte ich nur in<br />

einem Fall feststellen. Gleichwohl sind solche Abfragen meines Erachtens datenschutzrechtlich<br />

nicht unproblematisch, weil die Grenze von der dienstlich veranlaßten zur mißbräuchlichen oder<br />

strafrechtlich relevanten Nutzung personenbezogener Daten nicht immer klar gezogen werden<br />

kann.<br />

Im Hinblick darauf habe ich gefordert, daß dienstlich veranlaßte Abfragen im sozialem Umfeld<br />

bzw. in eigener Sache grundsätzlich nicht von dem Betroffenen, sondern - nach Unterrichtung<br />

des Vorgesetzten - von einem unbeteiligten Polizeibeamten durchgeführt werden sollten. Ein<br />

Polizeipräsidium hat in seiner eigenen Zuständigkeit bereits Regelungen dazu getroffenen. Eine<br />

landesweite Regelung entsprechender Maßnahmen zur Verbesserung des Datenschutzes halte ich<br />

für erforderlich. Das Staatsministerium des Innern hat dazu noch keine Stellungnahme abgegeben.<br />

Bereits in der Vergangenheit habe ich immer wieder Maßnahmen zur Verbesserung des Datenschutzes<br />

bei Abfragen polizeilicher Informationssysteme gefordert (vgl. 16. Tätigkeitsbericht Nr.<br />

5.5.3, 17. Tätigkeitsbericht Nr. 5.5.6). Die insbesondere von mir geforderte Zusatzprotokollie-<br />

rung des Zweckes der Abfrage und eines eventuellen Aktenzeichens des betreffenden Vorgangs<br />

bei Abfragen im Informationssystem der Bayer. Polizei wurde vom Staatsministerium des Innern<br />

unter Berufung auf unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und unzumutbarer Mehrbelastung

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