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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

schluß dieses Tätigkeitsberichts nicht an den Deutschen Bundestag herangetragen. Ich erhielt im<br />

Vorfeld des Gesetzesantrags Gelegenheit zur Stellungnahme und habe u.a. folgende Kernpunkte<br />

angesprochen:<br />

Änderung des § 16 Abs. 1 BSHG: Vermutung der Bedarfsdeckung<br />

Der geltende § 16 BSHG stellt eine eingeschränkte und widerlegbare gesetzliche Vermutung auf,<br />

daß in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende verwandte oder verschwägerte Personen<br />

gegenseitig den Bedarf für den Lebensunterhalt decken. Die vorgeschlagene Neufassung des<br />

§ 16 BSHG sieht die Erweiterung dieser Vermutung auf alle Personen vor, die gemeinsam<br />

Wohnraum bewohnen. Zwar sollen laut Begründung zum Gesetzesentwurf "Wohngemeinschaften<br />

herkömmlicher Art" (bei denen lediglich Nebenräume wie Bad und Küche mitbenutzt<br />

werden) nicht unter die Neufassung des § 16 BSHG fallen; andererseits aber soll eine ganze oder<br />

teilweise Bedarfsdeckung des Betroffenen durch Mitbewohner vermutet werden, wenn diese<br />

anderen Personen finanziell dazu in der Lage sind und der äußere Umstand des gemeinsamen<br />

Bewohnens von Wohnraum vorliegt. Die vorgeschlagene Vermutung der Bedarfsdeckung geht<br />

m.E. datenschutzrechtlich deshalb zu weit, weil damit alle Personen, bei denen diese Vermutung<br />

einschlägig ist, zu Auskünften nach § 116 Abs. 1 BSHG über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />

verpflichtet wären; nach dem Entwurf eines § 116 Abs. 2 a BSHG - auf den ich<br />

anschließend noch eingehen werde - müßten Kreditinstitute dem Sozialhilfeträger über alle<br />

solchen Mitbewohner sogar für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vor der Sozialhilfe-<br />

Antragstellung des Betroffenen zurück Auskünfte erteilen.<br />

Nach dem bisher vorgeschlagenen Wortlaut des § 16 BSHG wäre womöglich bereits dann eine<br />

Vermutung der Bedarfsdeckung gegeben, wenn ein Sozialhilfeempfänger mit einem begüterten<br />

Studenten in einer Wohngemeinschaft lebt und berechtigt ist, dessen Wohnzimmer (beispielsweise<br />

zum gelegentlichen Fernsehen) mitzubenutzen. Sowohl der begüterte Student als auch<br />

unter gleichen Wohn- bzw. Lebensverhältnissen etwa der Vermieter bei einem Untermietverhältnis<br />

wären verpflichtet, nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 Satz 3 BSHG dem Sozialhilfeträger<br />

über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben und das Sozialamt<br />

könnte nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 a BSHG (vorgeschlagene Neufassung) etwa Bankauskünfte<br />

bis zu 10 Jahren vor der Antragstellung zurück einholen. Sobald diese datenschutzrechtli-

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