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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Allerdings habe ich festgestellt, daß die Fotos nach Durchführung der Messung von einer privaten<br />

Firma entwickelt und erst dann an die Stadt übersandt werden. Zwar hat sich die Firma zur<br />

Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet. Verpflichtungen einzelne Mitarbeiter nach dem<br />

Verpflichtungsgesetz lagen aber nicht vor. Zudem hat das Bayerische Staatsministerium des Innern<br />

infolge der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ausdrücklich festgestellt,<br />

daß bei Geschwindigkeitsmessungen auch die Entwicklung und Auswertung der Filme nur<br />

durch eigenes Personal der Stadt/Gemeinde zulässig ist oder durch privates Personal unter ständiger<br />

Aufsicht eines entsprechend kundigen Bediensteten der Kommune.<br />

Bei der zweiten von mir überprüften Gemeinde werden zur Überwachung des fließenden Verkehrs<br />

ausschließlich eigene Mitarbeiter eingesetzt. Allerdings sollte die Filmentwicklung nicht<br />

durch eine private Firma, mit der im Zeitpunkt meiner Prüfung noch nicht einmal eine schriftli-<br />

che Vereinbarung geschlossen war, vorgenommen werden.<br />

7.6.2.2 Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11.07.1997<br />

In seiner Entscheidung vom 11.07.1997 hat das Bayerische Oberste Landesgericht festgestellt,<br />

daß eine Gemeinde mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht befugt ist, eine private Firma mit<br />

der Überwachung des ruhenden Verkehrs zu beauftragen, auch wenn die Gemeinde selbst die<br />

Auswertung der festgestellten Parkverstöße sowie den Erlaß der Bußgeldbescheide vornimmt. Es<br />

hätten die gleichen Erwägungen Geltung, die das Gericht bereits im Beschluß vom 05.03.1997<br />

für Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung angestellt habe. Das Staatsministerium des<br />

Innern hatte für diesen Bereich bereits zuvor darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des<br />

Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Geschwindigkeitsüberwachung uneingeschränkt auch<br />

für die Überwachung des ruhenden Verkehrs Geltung habe.<br />

Diese Auffassung habe ich geteilt und bei den von mir durchgeführten Prüfungen darauf geachtet,<br />

ob diese Vorgaben auch bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs eingehalten werden.<br />

Hierbei habe ich festgestellt, daß in einer Gemeinde derzeit sechs Personen einer privaten Firma<br />

zur Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt werden. Deren Rechtsverhältnis richtet sich<br />

nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Firma verfügt über die notwendige Erlaubnis<br />

zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Hinsichtlich jedes einzelnen Leiharbeitnehmers

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