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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

wohl im Bund, wie in <strong>Bayern</strong> nicht erfolgt. Die EG-Datenschutzrichtlinie wird im privaten Bereich<br />

weitergehende Änderungen bedingen als im öffentlichen Bereich. Aber auch im öffentlichen<br />

Bereich wird zu prüfen sein, inwieweit die Bürgerrechte, insbesondere Widerspruchs-, Informations-<br />

und Auskunftsrechte, sowie die Regelungen über den Umgang mit sensiblen Daten,<br />

im Hinblick auf die Richtlinie zu verbessern sind.<br />

Die Umsetzung der EG-Richtlinie muß vor allem auch Anlaß sein, im neuen Datenschutzrecht<br />

auf die Entwicklungen der vergangenen 20 Jahre einzugehen. So sind Regelungen für Chipkartenanwendungen<br />

(z.B. über die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Rechte des<br />

Karteninhabers, z.B. in Bezug auf Freiwilligkeit und Transparenz) genauso notwendig, wie für<br />

Voraussetzungen, Umfang und Grenzen der Videoüberwachung. In das neue Datenschutzrecht<br />

sind auch Prinzipien modernen Datenschutzes aufzunehmen, durch die der Anfall personenbezogener<br />

Daten von vornherein minimiert werden soll, wie der Grundsatz der Datenspar-<br />

samkeit, die Möglichkeit der Anonymisierung und das Verwenden von Pseudonymen. Diese<br />

Forderungen, die den Begriff der Erforderlichkeit spezifizieren und nicht seinetwegen über-<br />

flüssig sind, sind im neuen Teledienstedatenschutzgesetz und im Mediendienstestaatsvertrag<br />

enthalten und können als Modell für eine moderne Datenschutzregelung dienen.<br />

1.2 Übersicht über meine Tätigkeit im Berichtszeitraum<br />

(anhand einer Auswahl wesentlicher Einzelfeststellungen)<br />

1. Im Bereich Polizei habe ich in nicht geringer Anzahl Mängel festgestellt.<br />

Exemplarisch nenne ich hier:<br />

a. Im Landeskriminalaktennachweis (vgl. Nr. 5.3.1 dieses Tätigkeitsberichts), in<br />

dem 1,37 Mio. Personendatensätze (erster Platz unter den Flächenländern) enthalten<br />

sind,<br />

• erfolgt bei Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft seitens der<br />

Polizei regelmäßig keine Einzelfallprüfung, ob die Weiterspeicherung<br />

zur Kriminalitätsbekämpfung notwendig ist,

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