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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

hörde zu Ermittlungen veranlassen, die nicht oder jedenfalls nicht allein mit dem Betroffenen<br />

bewerkstelligt werden können.<br />

4.5 Sozialhilfeverwaltung<br />

4.5.1 Sozialhilfedatenabgleichsverordnung zu § 117 Abs. 1 und 2 BSHG<br />

Nach § 117 Abs. 1 und 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sind die Sozialhilfeträger befugt, Bezieher<br />

von Sozialhilfeleistungen auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs<br />

daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen<br />

der Bundesanstalt für Arbeit oder der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung<br />

(Auskunftsstellen) oder auch BSHG-Leistungen durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen<br />

werden oder wurden und in welchem Umfang Zeiten des BSHG-Leistungsbezuges mit Zeiten<br />

einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen.<br />

Auf diese Weise sollen Fälle von Sozialhilfemißbrauch aufgedeckt werden, in denen der Betroffene<br />

gegenüber dem Sozialamt unrichtige oder unvollständige Angaben über anderweitigen Lei-<br />

stungsbezug oder über eine (auch geringfügige) Beschäftigung gemacht hat. Zur Realisierung<br />

des automatisierten Datenabgleichs nach § 117 Abs. 1 und 2 BSHG bedurfte es einer Rechtsver-<br />

ordnung; diese "Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV -" ist nunmehr (endlich) zum<br />

01.01.1998 in Kraft getreten und ermöglicht viermal jährlich Datenabgleiche - erstmals im April<br />

1998 - für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr (Abgleichszeitraum). Diese Datenab-<br />

gleiche sind "auch regelmäßig", d.h. ohne konkrete Anhaltspunkte auf Leistungsmißbrauch, zulässig.<br />

Der Gesetzgeber verspricht sich von diesen Datenabgleichsbefugnissen u.a. einen allgemeinen<br />

Abschreckungseffekt gegenüber potentiell Mißbrauchswilligen.<br />

Die Datenübermittlung durch die Sozialhilfeträger an die Auskunftsstellen erfolgt über die Datenstelle<br />

der Rentenversicherungsträger (DSRV, einer Abteilung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger)<br />

als Vermittlungsstelle. Übermittelt werden dürfen dabei gemäß § 117<br />

Abs. 1 Satz 2 BSHG im wesentlichen lediglich identifizierende Daten und Zuordnungsdaten zum<br />

Sozialhilfeträger.

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