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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Anlage 17: Entschließung der Datenschutzkonferenz vom 05./06.10.98<br />

Dringlichkeit der Datenschutzmodernisierung<br />

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßt und unterstützt<br />

grundsätzlich die vom 62. Deutschen Juristentag (DJT) im September 1998 in Bremen gefaßten<br />

Beschlüsse zum Umgang mit Informationen einschließlich personenbezogener Daten. Von den<br />

gesetzgebenden Körperschaften erhofft sich die Konferenz die Berücksichtigung dieser Beschlüsse<br />

bei der nunmehr dringend erforderlichen Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie in<br />

Bundes- und Landesrecht.<br />

Insbesondere betont die Konferenz folgende Punkte:<br />

• Die materiellen Anforderungen des Datenschutzrechts sind angesichts der wachsenden<br />

Datenmacht in privater Hand auf hohem Niveau grundsätzlich einheitlich für den öffent-<br />

lichen wie für den privaten Bereich zu gestalten.<br />

• Die anlaßfreie Aufsicht für die Einhaltung des Datenschutzes im privaten Bereich muß in<br />

gleicher Weise unabhängig und weisungsfrei ausgestaltet werden wie die Datenschutzkontrolle<br />

bei öffentlichen Stellen.<br />

• Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger sind zu stärken; als Voraussetzung für die Aus-<br />

übung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen sind die Verpflichtungen<br />

zu ihrer Information, Aufklärung und ihren Wahlmöglichkeiten ohne fakti-<br />

sche Zwänge auszuweiten.<br />

• Ein modernisiertes Datenschutzrecht hat die Grundsätze der Datenvermeidung, des Da-<br />

tenschutzes durch Technik, der Zweckbindung der Daten und ihres Verwendungszusammenhangs<br />

in den Mittelpunkt zu stellen.<br />

• Zur Sicherstellung vertraulicher und unverfälschter elektronischer Kommunikation ist die<br />

staatliche Förderung von Verschlüsselungsverfahren geboten, nicht eine Reglementierung<br />

der Kryptographie.

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