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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

den bei der Verfolgung von Straftaten erst nach Abschluß des Strafverfahrens zulässig. Im<br />

übrigen ergibt sich aus dem Gesetz aber keine besondere Einschränkung der Kontrollkompetenz<br />

des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Bezug auf ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren.<br />

Meine Überprüfung, ob im konkreten Fall oder in anderen Fällen, in denen sich die<br />

Notwendigkeit einer datenschutzrechtlichen Überprüfung ergibt, ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen<br />

stattgefunden hat, setzt den Abschluß des jeweiligen Strafverfahrens nicht<br />

voraus, da sie nicht die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung im Strafverfahren durch Strafverfolgungsbehörden<br />

zum Gegenstand hat. Die datenschutzrechtliche Kontrolltätigkeit erfolgt in diesen<br />

Fällen vollkommen unabhängig von der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und auch ohne<br />

Bindung an gerichtliche Entscheidungen oder die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Ob<br />

es im Einzelfall zweckmäßig ist, vor Beendigung der datenschutzrechtlichen Prüfung und Beur-<br />

teilung den Abschluß und Ausgang behördlicher oder gerichtlicher Verfahren abzuwarten, wird<br />

allein von mir beurteilt und entschieden.<br />

Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayDSG sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz alle zur<br />

Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen<br />

über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Einsicht vor-<br />

zulegen. Dies betrifft auch polizeiliche Ermittlungsunterlagen, Strafakten und Informationen aus<br />

diesen, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung meiner Aufgaben erforderlich ist.<br />

Abschließend habe ich die Polizei darum gebeten, bei zukünftigen Anfragen die erforderlichen<br />

Auskünfte ohne Zeitverzögerung zu erteilen und der gesetzlichen Verpflichtung nach Art. 32<br />

Abs. 1 Satz 2 BayDSG zu entsprechen.<br />

5.11 Sonstige Bürgereingaben<br />

Aufgrund von Presseveröffentlichungen im Zusammenhang mit einer unzulässigen Speicherung<br />

personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis der bayerischen Polizei und der mißbräuchlichen<br />

Verwendung personenbezogener Daten im Berichtszeitraum haben mit steigender<br />

Tendenz wieder zahlreiche Bürger Anhaltspunkte für datenschutzrechtliche Verstöße bei der

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