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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

dieser Rechtsauffassung Auskunft erhalten.<br />

5.8.2 Umfang der Auskunftserteilung<br />

Nur wenn der Antrag des Betroffenen auf Erteilung der Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten<br />

Daten ohne Hinweis auf einen bestimmten Sachverhalt oder eine bestimmte polizeiliche<br />

personenbezogene Sammlung gestellt wird, darf sich die Polizei bei ihrer Auskunft auf<br />

Speicherungen im Kriminalaktennachweis und in der Datei polizeiliche Sachbearbeitung/Vorgangsverwaltung<br />

- Verbrechensbekämpfung (PSV) beschränken. Aufgrund einer Bür-<br />

gereingabe habe ich festgestellt, daß dem Betroffenen von einer Polizeidirektion die Auskunft<br />

über die zu seiner Person gespeicherten Daten in Anzeigetagebüchern und Neuigkeitsbögen ver-<br />

weigert wurde, obwohl er auf konkrete Sachverhalte, die eine polizeiliche Datenspeicherung<br />

vermuten ließen, hingewiesen hatte. Die Polizeidirektion hatte gegenüber dem Petenten die Aus-<br />

kunftsverweigerung damit erklärt, daß personenbezogene Daten in Anzeigetagebüchern und in<br />

Neuigkeitsbögen, die nicht Bestandteil einer Kriminalakte sind, den datenschutzrechtlichen Be-<br />

stimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes und des Polizeiaufgabengesetzes und damit<br />

dem Recht auf Auskunft nicht unterliegen würden.<br />

Diese Auffassung ist falsch. Nach dem Polizeiaufgabengesetz kommt es für das Vorliegen eines<br />

Auskunftsanspruchs nicht darauf an, ob die personenbezogenen Daten in vormals von der Polizei<br />

manuell geführten Anzeigetagebüchern oder Neuigkeitsbögen oder in elektronischen Dateien<br />

erfaßt worden sind. In beiden Fällen liegen Datenspeicherungen vor, die grundsätzlich uneingeschränkt<br />

dem Auskunftsrecht unterfallen. Eine Auskunftsverweigerung mit dem Hinweis, Anzeigetagebücher<br />

und Neuigkeitsbögen seien interne polizeiliche Aufzeichnungen ist nicht zulässig.<br />

Die Polizeidirektion hat auf mein Betreiben dem Petenten schließlich doch die Auskunft im vorgeschriebenen<br />

Umfang erteilt.

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