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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

sich nicht mehr sicher sei, ob er selbst oder ein Dritter gefahren sei, so ist er entweder aufzusuchen,<br />

vorzuladen oder um die Übersendung eines Lichtbildes zu seiner Person zu bitten. Dies<br />

sollte am besten durch Kopie des Personalausweises erfolgen, damit die Identität der abgebildeten<br />

Person nicht zweifelhaft ist.<br />

Richtet sich der Verdacht gegen eine bestimmte andere Person wie z.B. gegen einen bestimmten<br />

Firmenfahrer oder die Ehefrau des Fahrzeughalters, so halte ich es für unzulässig, ohne weitere<br />

Ermittlungsversuche bei der Ehefrau bzw. dem Firmenfahrer einen Lichtbildabgleich beim Paßbzw.<br />

Personalausweisregister vorzunehmen. Betroffener ist jeweils die Person, deren Lichtbild<br />

abgeglichen werden soll. Bei dieser muß versucht werden, zu klären, ob sie mit der auf dem Beweisfoto<br />

abgebildeten Person identisch ist.<br />

Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand kommt nicht schon allein deshalb in Betracht, weil meh-<br />

rere Betroffene abgeklärt werden müßten. Mein entsprechender Hinweis im 17. Tätigkeitsbericht<br />

(Nr. 7.5.4) ist so zu verstehen, daß bei einer Mehrzahl von in Frage kommenden Betroffenen<br />

eine Datenerhebung unverhältnismäßig sein kann, wobei es jedoch stets auf die Umstände des<br />

Einzelfalls ankommt.<br />

Bei der Überprüfung der Einzelfälle habe ich insbesondere bei einer bayerischen Großstadt festgestellt,<br />

daß Radarfotos an das Paßamt einer Gemeinde übersandt werden, damit diese die Identität<br />

des Fahrers überprüft. Die in der Übersendung des Radarfotos liegende Datenübermittlung<br />

ist nach Art. 18 Abs. 1 BayDSG unzulässig, da nach dieser Vorschrift eine solche nur vorge-<br />

nommen werden kann, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder<br />

empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.<br />

Diese Erforderlichkeit fehlt aber, weil die ersuchende Behörde den Lichtbildabgleich ohne weiteres<br />

und ohne einen zusätzlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen selbst<br />

vornehmen kann, sobald ihr das angeforderte Lichtbild übersandt worden ist.

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