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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

differenzierter A-Bögen mit vertretbarem Aufwand möglich sein dürfte. Das Ministerium hat<br />

zugesagt, bei der Entwicklung eines entsprechenden Informationskonzeptes auch die differenzierte<br />

Weitergabe von Daten des A-Bogens an Bedienstete, die nicht über Bildschirmarbeitsplätze<br />

verfügen, in die Prüfung einzubeziehen.<br />

7.5.3 Telefongespräche Gefangener<br />

In einer Justizvollzugsanstalt habe ich die Praxis der Überwachung von Telefongesprächen Gefangener<br />

durch Anstaltsbedienstete überprüft. Dort können nicht nur Untersuchungsgefangene<br />

mit richterlicher Genehmigung, sondern auch Strafgefangene in dringenden und wichtigen Fällen<br />

(z.B. in Krankheitsfällen oder bei besonderen persönlichen Problemen) Telefongespräche führen.<br />

Die Entscheidung, ob ein Telefonat geführt werden darf, trifft der jeweils zuständige Sozialarbeiter,<br />

der in seinem Dienstzimmer das Telefonat vermittelt. Das bedeutet, daß der Sozialarbeiter<br />

selbst wählt und dem vom Gefangenen gewünschten Gesprächspartner das Gespräch ankündigt.<br />

Dabei wird er durch den Sozialarbeiter auch über das beabsichtigte Mithören informiert. Im Regelfall<br />

werden alle Gespräche mitgehört, wohl jedoch nicht Gespräche mit Rechtsanwälten und<br />

nach Entscheidung im Einzelfall.<br />

Ich habe begrüßt, daß die Angerufenen vor einem Gespräch jeweils über das beabsichtigte Mithören<br />

in Kenntnis gesetzt werden. Allerdings mußte ich feststellen, daß keine Sicherheit darüber<br />

zu bestehen scheint, in welchen Fällen vom Mithören abzusehen ist. Ich habe mich daher an das<br />

Staatsministerium der Justiz gewandt und angeregt, u.a. festzulegen,<br />

• welche Telefonate überwacht werden dürfen und<br />

• in welcher Form die Überwachung durchzuführen ist (z.B. Mithören nach vorheriger<br />

Vermittlung des Gesprächs und Information des Gesprächspartners).<br />

In diesem Zusammenhang habe ich auch darauf hingewiesen, daß Gespräche mit Verteidigern<br />

nach dem Strafvollzugsgesetz nicht mitgehört werden dürfen.<br />

Das Staatsministerium der Justiz hat die Problematik auf einer Dienstbesprechung mit den Leitern<br />

der bayerischen Justizvollzugsanstalten erörtert und mitgeteilt, daß aus dortiger Sicht eine<br />

generelle Regelung nicht erforderlich erscheint. Es bestünden jedoch "keine grundsätzlichen Bedenken"<br />

dagegen, den Gefangenen im voraus und den Angerufenen zu Beginn des Telefonge-

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