18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

9.3 Automatisierter Datenabgleich einer Stelle für kommunale Verkehrsüberwachung<br />

mit dem Einwohnermelderegister<br />

Durch die Eingabe eines Bürgers wurde mir bekannt, daß die kommunale Verkehrsüberwachung<br />

einer Stadt vor Versendung eines Anhörbogens oder eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit<br />

generell einen Abgleich mit dem Einwohnermelderegister vornimmt,<br />

sofern der Halter nach Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle im Stadtgebiet wohnt. Die Stadt<br />

möchte auf diese Weise feststellen, ob die im örtlichen Fahrzeugregister eingetragene Adresse<br />

noch richtig ist. Sie gab an, dies sei notwendig, da bei einem Wohnungswechsel häufig die Ummeldung<br />

des Fahrzeuges vergessen werde. Als Abfragekriterien wurden allerdings lediglich der<br />

Nachname und das Geburtsdatum des Fahrzeughalters herangezogen.<br />

Ich habe der Stadt mitgeteilt, daß ich gegen den Datenabgleich grundsätzlich keine Bedenken<br />

hätte. Das Abfrageverfahren müßte allerdings so ausgestaltet sein, daß die für die Verkehrsüber-<br />

wachung zuständige Stelle gem. Art. 31 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 des Bayerischen Meldegesetzes<br />

(MeldeG) vom Meldeamt nur die Daten erhalte, die zu ihrer Aufgabenerfüllung im konkreten<br />

Fall erforderlich seien. Dies sei bei einem Datenabgleich, bei dem sich der Suchbegriff auf den<br />

Nachnamen und das Geburtsdatum des Fahrzeughalters beschränke, nicht gewährleistet, da es<br />

insbesondere bei häufig vorkommenden Nachnamen nicht ausgeschlossen sei, daß dem Sachbearbeiter<br />

in der kommunalen Verkehrsüberwachung auch die Anschriften von Einwohnern mit<br />

anderen Vornamen als dem der gesuchten Person mitgeteilt werden. Das kann dazu führen, daß<br />

aufgrund einer Personenverwechslung statt des Fahrzeughalters eine an dem Verkehrsverstoß<br />

unbeteiligte Person wegen einer vermeintlich von ihr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit<br />

angehört wird und im Extremfall, wie der Eingabeführer, sogar mit einem Bußgeld belegt wird.<br />

Die Stadt hat das Abfrageverfahren inzwischen geändert. Die Überprüfung der Halteranschrift<br />

kann jetzt nur noch anhand der Eingabe des Familiennamens, des Geburtsdatums sowie zusätzlich<br />

des Vornamens und des Geschlechtes erfolgen. Nur wenn eine Person mit genau diesen<br />

Merkmalen im Einwohnermelderegister gefunden wird, wird der kommunalen Verkehrsüberwachung<br />

die Adresse zur Verfügung gestellt. Meiner Anregung wurde damit entsprochen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!