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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7.4.5 Zusammenarbeit der Justizbehörden mit den Medien - Entwurf einer Presserichtlinie<br />

Bereits in meinem 17. Tätigkeitsbericht (Nrn. 7.6.2 und 7.6.3) habe ich über den Stand der Dis-<br />

kussion mit dem Justizministerium über die Weitergabe personenbezogener Daten durch die<br />

Strafverfolgungsbehörden an die Medien berichtet. Ich habe dargestellt, daß ich eine solche<br />

Übermittlung nur ausnahmsweise für gerechtfertigt halte, wenn das Verfahren gerade im Hinblick<br />

auf die Person des Betroffenen oder die besonderen Umstände der Tat für die Öffentlichkeit<br />

von überwiegendem Interesse ist.<br />

Das Staatsministerium der Justiz hat mir inzwischen den Entwurf einer Neufassung der Presserichtlinien<br />

übersandt. Der Entwurf entspricht in weiten Teilen schon jetzt den Belangen des Datenschutzes.<br />

Allerdings sollte nach meiner Auffassung noch stärker zum Ausdruck gebracht<br />

werden, daß der Informationsanspruch der Presse in jedem Fall einer Abwägung mit den Grund-<br />

rechten Betroffener bedarf. Eine aktive Öffentlichkeitsarbeit der Justizbehörden sollte - soweit<br />

sie personenbezogen erfolgt - grundsätzlich unterbleiben. Unter diesen Gesichtspunkten habe ich<br />

eine Reihe konkreter Vorschläge gemacht, von denen mir die nachfolgenden besonders wichtig<br />

erscheinen:<br />

Der Entwurf sieht vor, daß den Gerichtsberichterstattern in Schwurgerichtssachen und in Strafsachen,<br />

von denen anzunehmen ist, daß sie in der Öffentlichkeit besondere Beachtung finden<br />

werden und die für die Öffentlichkeit von überwiegendem Interesse sind, vor der Hauptver-<br />

handlung eine Abschrift des Anklagesatzes überlassen werden darf. Bei der Entscheidung, ob ein<br />

Anklagesatz herausgegeben wird, sind insbesondere die privaten und beruflichen Folgen für das<br />

Opfer, den Beschuldigten und deren Angehörige, die Schwere, die Umstände und die Folgen der<br />

Tat zu beachten. Die Überlassung des Anklagesatzes ist erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens<br />

statthaft. Ich habe darauf hingewiesen, daß ich es für nicht erforderlich halte, Pressevertretern<br />

bereits erhebliche Zeit vor einer Hauptverhandlung den Anklagesatz zur Verfügung zu stellen<br />

und habe deshalb vorgeschlagen, in der Richtlinie vorzuschreiben, daß Abschriften des Anklagesatzes<br />

frühestens eine Woche vor der Hauptverhandlung herausgegeben werden dürfen.<br />

Der Entwurf sieht ferner vor, daß spätestens am Ende einer Woche die Sitzungslisten der Strafverhandlungen,<br />

die in der folgenden Woche am Sitzungsort stattfinden, zur Einsichtnahme durch

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