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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

nicht möglich war, der für die Rentenversicherung wichtige Nachweis des Berufsausbildungsverhältnisses<br />

erbracht werden.<br />

13.2 Gewerbeabmeldung von Amts wegen<br />

Im 17. Tätigkeitsbericht habe ich unter Nr. 13.1.2 darüber berichtet, daß nach der damaligen<br />

Rechtslage ein Gewerbetreibender, der einer bestands- bzw. rechtskräftigen Gewerbeuntersagung<br />

zuwider gehandelt und sein Gewerbe nicht abgemeldet hatte, gegenüber privaten Dritten<br />

ein ordnungsgemäß angemeldetes Gewerbe vortäuschen konnte. Eine Auskunft über das Gewerbeuntersagungsverfahren<br />

war nicht möglich, weil § 11 Abs. 5 der Gewerbeordnung (GewO) eine<br />

solche Datenübermittlung an private Dritte zur Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche nicht<br />

zuläßt. Bei einer Auskunft aus der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 8 GewO wurde wegen der<br />

fehlenden Anzeige der Gewerbeabmeldung ein ordnungsgemäß angemeldetes Gewerbe vorgetäuscht.<br />

Die Abmeldung des Gewerbes konnte nach der früheren Rechtslage nicht von Amts we-<br />

gen erfolgen, sondern mußte unter Umständen zeitraubend mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.<br />

Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und im Zweiten Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung<br />

und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 16. Juni 1998, BGBl 1998, Teil I,<br />

S. 1291 ff. dem § 14 Abs. 1 GewO folgenden Satz angefügt: "Steht die Aufgabe des Betriebes<br />

eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt,<br />

kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen."<br />

13.3 Mitteilungen von Gewerbeämtern an Industrie- und Handelskammern über Reisegewerbe<br />

Eine bundesweit durchgeführte Umfrage der IHK Leipzig hat ergeben, daß auch in <strong>Bayern</strong> Industrie-<br />

und Handelskammern von einigen Gewerbeämtern regelmäßig Mitteilungen über erteilte<br />

Reisegewerbekarten bzw. die Ausübung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit erhielten. Für<br />

eine solche Datenübermittlung gibt es keine Rechtsgrundlage.<br />

Gem. § 14 Abs. 5 Nr. 1 GewO darf die Gewerbebehörde regelmäßig lediglich die dort genannten<br />

Daten der Gewerbeanzeigen des stehenden Gewerbes an die Industrie- und Handelskammer<br />

übermitteln. Die Erteilung von Reisegewerbekarten nach § 55 GewO ist hiervon nicht erfaßt.

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