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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

• Virenprüfung von Fremddisketten durch ein Anti-Viren-Schutzprogramm,<br />

• Versand der Datenträger in verschlossenem Umschlag mit Zustellungsurkunde oder als<br />

Einschreiben mit Rückschein oder alternativ Verschlüsselung der Daten auf den Datenträgern,<br />

sowie<br />

• verbindliche Vorgaben über die Datenlöschung und die Rückgabe nicht mehr benötigter<br />

Datenträger durch den Empfänger.<br />

Nach Auskunft des Staatsministeriums der Justiz hat eine Umfrage bei den Justizministerien der<br />

Länder ergeben, daß bisher von keiner Landesjustizverwaltung entsprechende Ablaufregelungen<br />

für die Übermittlung von Abdrucken in einer maschinell lesbaren Form aus dem Schuldnerverzeichnis<br />

erlassen wurden. Es sei jedoch zwischenzeitlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden,<br />

die bis zur nächsten Sitzung der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung<br />

in der Justiz einen Regelungsentwurf hierfür vorlegen soll.<br />

Das Staatsministerium der Justiz wird vor dem Entwurf eigener Ablaufregelungen zunächst die<br />

Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe abwarten um sich an einem bundesweiten Musterentwurf ori-<br />

entieren zu können.<br />

Dies halte ich grundsätzlich für sachgerecht und zweckmäßig. Allerdings wäre es notwendig<br />

gewesen, Ablaufregelungen bereits vor einer Übermittlung von Daten in maschinell lesbarer<br />

Form zu erlassen.<br />

Zwischenzeitlich liegt ein Entwurf der Arbeitsgruppe vor, bei dessen Erarbeitung der saarländische<br />

Landesbeauftragte für den Datenschutz beteiligt war. Die vorgesehenen Datenübertragungsregelungen<br />

beschränken sich auf die Datenübertragung im Wege des Datenträgertausches und<br />

erfüllen meine Vorgaben.

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