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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

umfassende Aufklärung notwendig macht. Diese Einwilligung hat gem. Art. 15 Abs. 3<br />

Satz 1 BayDSG schriftlich zu erfolgen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Infor-<br />

mationsblatt zu diesem Verfahren zu, an dessen Ausgestaltung ich mitgewirkt habe.<br />

• Weiterhin ist inzwischen gewährleistet, daß die Erziehungsberechtigten in ihrer Wahl-<br />

möglichkeit nicht beschränkt sind. Sie können das Kind an der Untersuchung und an dem<br />

Tracking-Verfahren, nur an der Untersuchung oder weder an der Untersuchung noch am<br />

Trackingverfahren teilnehmen lassen.<br />

• Gegen die Einrichtung eines zentralen Screening-Zentrums des öffentlichen Gesund-<br />

heitsdienstes für ganz <strong>Bayern</strong> beim Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen<br />

Südbayern habe ich angesichts der von medizinischer Seite vorgetragenen Argumente<br />

aus datenschutzrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken. Bei der geringen Anzahl<br />

der tatsächlich zu behandelnden Kinder ist eine zentrale Sammlung der Daten erfor-<br />

derlich, da nur so ein Überblick über ganz <strong>Bayern</strong> und die angestrebte Qualitätssicherung<br />

möglich sein werden. Eine gute Qualität der Auswertung und eine qualifizierte Beratung<br />

durch Spezialisten ist nur durch die Beteiligung einer zentralen öffentlichen Stelle gewährleistet.<br />

• Nach dem ursprünglichen Konzept sollten alle den Säuglingen entnommenen Blutproben<br />

beim Screening-Zentrum aufbewahrt werden. Dies hätte dazu geführt, daß ab Beginn des<br />

Projekts eine Sammlung von Blutproben entstanden wäre, die nahezu die gesamten Geburtsjahrgänge<br />

erfaßt hätte. Diese Sammlung hätte als "Gendatei" genutzt werden können.<br />

Das Verfahren wurde nunmehr so ausgestaltet, daß das untersuchende Labor bei einem<br />

negativen Befund die Testkarten und die Blutproben trennt; das betrifft die ganz<br />

überwiegende Mehrzahl der Proben (über 99 %). Die Blutproben werden an das Screening-Zentrum<br />

gesandt, das diese (jetzt anonymen) Proben für Forschungsvorhaben verwendet.<br />

Eine Wiederzusammenführung von Proben und identifizierenden Merkmalen ist<br />

nicht möglich. Ich habe dieses Verfahren für zwingend erforderlich gehalten, damit keine<br />

umfassende Gendatei bei einer öffentlichen Stelle entsteht.

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