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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

beschränkt wurde, die mit Haftbefehl gesucht werden, kann sich die Polizei künftig zur Erfüllung<br />

aller ihrer Aufgaben der Sozialbehörden bedienen, etwa bei der Suche nach Zeugen und bei der<br />

Erstellung von Bewegungsbildern im Rahmen der polizeilichen Beobachtung.<br />

Ich werde die künftige Handhabung polizeilicher Auskunftsersuchen an Sozialleistungsträger<br />

und die Probleme, die den Sozialbehörden bei der Beantwortung in praktischer und rechtlicher<br />

Hinsicht entstehen, aufmerksam beobachten:<br />

Nach wie vor ist die Übermittlungsbefugnis nach § 68 SGB X auf Ersuchen im Einzelfall beschränkt,<br />

so daß jedenfalls Regelanfragen oder ganze Fahndungslisten bei den Sozialleistungsträgern<br />

unzulässig sind. Wie bisher hat der ersuchte Sozialleistungsträger die Grenzen der Amtshilfe<br />

nach § 4 Abs. 3 SGB X zu beachten, insbesondere wenn durch die Hilfeleistung die Erfül-<br />

lung seiner eigenen Aufgaben ersichtlich gefährdet würde. Über § 4 Abs. 3 SGB X hinaus ist die<br />

ersuchte Sozialbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB X zur Auskunftserteilung auch dann nicht<br />

verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann; zu<br />

dieser Überprüfung durch den Sozialleistungsträger bedarf es entsprechender Aussagen bereits<br />

im Auskunftsersuchen. Wie bisher darf ferner kein Grund zur Annahme bestehen, daß durch die<br />

Auskunftserteilung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Dieser Ab-<br />

wägungsklausel könnte nunmehr beispielsweise in Fällen, in denen die Suchmitteilung nicht<br />

Beschuldigte, sondern etwa Zeugen betrifft, oder bei Ordnungswidrigkeitenverfahren erhöhte<br />

Bedeutung zukommen.<br />

Die Beobachtungen der Praxis sollen auch zeigen, ob sich die allgemeine Aussage in der Kommentarliteratur,<br />

bei der Verfolgung von Straftaten gäbe es kein überwiegendes Interesse des Einzelnen<br />

an der Nichtoffenbarung der in § 68 SGB X genannten Angaben, auf die nunmehr erweiterten<br />

Mitteilungsmöglichkeiten ohne weiteres übertragen läßt oder ob angemessene Differenzierungen<br />

angezeigt sind.

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