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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Ebenfalls unzulässig ist gem. § 55 c GewO die Übermittlung von Daten der reisegewerbekartenfreien<br />

Tätigkeiten nach § 55 a GewO, denn in § 55 c GewO ist die Anwendung von § 14 Abs. 5<br />

GewO nicht mit aufgenommen worden. Die fallweise Übermittlung von Einzeldaten gem. § 14<br />

Abs. 6 - 8 und 9 GewO ist nur aus Gewerbeanzeigen nach § 14 und § 55 c GewO vorgesehen,<br />

nicht jedoch aus Reisegewerbekarten.<br />

§ 138 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung (AO) läßt lediglich eine regelmäßige Unterrichtung<br />

des Finanzamtes über den Beginn eines Reisegewerbes durch die Wohnsitzgemeinde<br />

des Reisegewerbetreibenden zu.<br />

Damit besteht für eine regelmäßige Übermittlung von Daten über Reisegewerbe an die Industrieund<br />

Handelskammern keine rechtliche Grundlage. Gleiches gilt allgemein für die Datenübermittlung<br />

aus der Reisegewerbekarte an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen.<br />

Ich habe das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie gebeten, die<br />

rechtswidrige Verwaltungspraxis der Gewerbeämter zu unterbinden. Das Wirtschaftsministerium<br />

hat das Thema inzwischen auf einer Gewerberechtsarbeitstagung erörtert und die Vollzugsbehörden<br />

entsprechend unterrichtet.<br />

13.4 Veröffentlichung von Gewerberegisterdaten im Internet<br />

Gemeinden und Landkreise erwägen im Rahmen ihrer Präsentation im Internetoder allgemein<br />

zur Förderung der heimischen Wirtschaft teilweise auch die Einstellung der in ihrem Hoheitsge-<br />

biet tätigen Unternehmen. Als Datenquelle kommt dabei das Gewerberegister in Betracht. Die<br />

Veröffentlichung dieser Daten ist unproblematisch, soweit der Betroffene hierzu seine Einwilligung<br />

erteilt hat. Fehlt es jedoch an der ausdrücklichen Zustimmung des Gewerbetreibenden, so<br />

ist die Einstellung dieser Daten ins Internet aus folgendem Grund unzulässig:<br />

Nach § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung (GewO) darf einer nicht-öffentlichen Stelle der Name,<br />

die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit eines Gewerbetreibenden übermittelt<br />

werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten<br />

glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten ist nur aufgrund eines rechtlichen Interesses<br />

zulässig. Da aus dem Internet jeder Daten abrufen kann, ohne daß er hierfür seine Gründe darlegen<br />

muß, hat die Gemeinde keine Möglichkeit, festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine

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