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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.8.4 Generelle Ablehnung der Auskunft bei Betäubungsmittelhandel<br />

Nach dem Polizeiaufgabengesetz unterbleibt die Auskunft u.a., soweit eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung<br />

durch die Auskunftserteilung, insbesondere eine Ausforschung der Polizei, zu<br />

besorgen ist. Mit Blick hierauf hat das Staatsministerium des Innern festgelegt, daß ohne Einzelfallprüfung<br />

in allen Fällen des unbefugten Rauschgifthandels eine Auskunft unterbleibt.<br />

Dieser Auffassung bin ich entgegengetreten. Die Möglichkeit für den Bürger, sich zu informieren,<br />

welche öffentliche Stelle was über ihn weiß, ist ein entscheidender Bestandteil des Grund-<br />

rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Ohne entsprechende Kenntnis hat der Bürger keine<br />

Möglichkeit, evtl. bestehende Ansprüche z.B. auf Berichtigung oder Löschung seiner Daten<br />

durchzusetzen. Die Verweigerung der Auskunftserteilung stellt damit einen erheblichen Eingriff<br />

in seine Rechte dar, der unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf besondere<br />

Ausnahmen nach Beurteilung des Einzelfalls zu beschränken ist.<br />

Die generelle Ablehnung der Auskunftserteilung verstößt daher gegen das Gesetz. Art und Umfang<br />

des unbefugten Rauschgifthandels sind so verschiedenartig, daß nicht in allen Fällen der<br />

Auskunftserteilung eine Gefährdung der polizeilichen Aufgabenerfüllung angenommen werden<br />

kann. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Betroffene bereits von den gegen ihn geführten<br />

Ermittlungen und dem Tatvorwurf Kenntnis hat.<br />

Das Staatsministerium des Innern ist nicht bereit, diese Praxis zu ändern. Ich muß deshalb insoweit<br />

eine Beanstandung prüfen.

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