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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

gesetzlichen Bestimmungen behandelt werden und nicht Dritten zugänglich gemacht werden.<br />

Eine Übermittlung der Höhe der Aufwandsentschädigung der einzelnen Kreisräte an Parteien,<br />

bei denen es sich um nicht-öffentliche Stellen handelt, kommt somit gem. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2<br />

BayDSG nur mit Einwilligung der Betroffenen in Betracht.<br />

8.7 Behandlung von Planunterlagen über Bauvorhaben in öffentlicher Sitzung<br />

Ein Landratsamt und eine Verwaltungsgemeinschaft haben aus datenschutzrechtlicher Sicht Bedenken<br />

gegen den aus dem Bauausschuß einer Mitgliedsgemeinde geäußerten Wunsch vorgetragen,<br />

Planzeichnungen aus der Bauantragsmappe des jeweiligen Bauantragstellers zur Einsicht<br />

der Mitglieder des Bauausschusses im Rahmen der Beurteilung bzw. der Stellungnahme nach<br />

dem Baugesetzbuch an die Saalwand für die Zeitdauer der öffentlichen Sitzung anzuheften. Da-<br />

mit hätten die Zuhörer die Möglichkeit, Detailkenntnisse über die Planzeichnungen (z.B. Anordnung<br />

und Größe der einzelnen Wohnräume) zu erlangen. Die Bedenken waren aus den folgenden<br />

Gründen berechtigt:<br />

Das Anheften der Planzeichnungen an der Saalwand soll der Information der Ausschußmitglie-<br />

der über den Beratungsgegenstand dienen. Die Unterrichtung des Gemeinderats und seiner Ausschüsse<br />

über die in den Sitzungen zu behandelnden Gegenstände ist Aufgabe des ersten Bürger-<br />

meisters (Art. 46 Abs. 2 GO, Art. 55 Abs. 2 GO). Nach Art. 46 Abs. 2 GO bereitet der erste Bürgermeister<br />

die Beratungsgegenstände vor und beruft den Gemeinderat ein. Dabei entscheidet<br />

zunächst der erste Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen, auf welche Weise er die Man-<br />

datsträger über die zu behandelnden Beratungsgegenstände informieren will. Die Unterrichtung<br />

der Mandatsträger kann durch die Versendung von Sitzungsunterlagen, mündlichen Vortrag in<br />

der Sitzung und Verteilung von Tischvorlagen erfolgen. Insbesondere bei Planunterlagen, die für<br />

eine Versendung oder als Tischvorlage nicht in Betracht kommen, kann auch eine Einsichtnahme<br />

durch interessierte Mandatsträger vor der Sitzung in der Verwaltung oder/und während der Beratung<br />

vorgesehen werden. Denkbar ist insbesondere bei bedeutenderen Vorhaben auch eine<br />

gemeinsame Information und Einsichtnahme des Gemeinderats bzw. des zuständigen Ausschusses<br />

vor der Sitzung durch den ersten Bürgermeister.<br />

Bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sind die zum Schutz personenbezogener<br />

Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das bedeutet, daß ein Anheften von Planunterlagen

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