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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

stimmungen ein ausdrücklicher Richter- bzw. Staatsanwaltsvorbehalt aufgenommen.<br />

Leider wurden auch einige Forderungen in der Endfassung der MiStra nicht aufgegriffen, so<br />

z.B.:<br />

• Die einzelfallbezogene Dokumentation von Gründen, die zur Anordnung einer Mitteilung<br />

geführt hat, die nicht zwingend vorgeschrieben war.<br />

• Keine zeitgleiche Unterrichtung der Betroffenen mit der Übermittlung personenbezoge-<br />

ner Daten.<br />

Zur Begründung wurde im wesentlichen auf den Aufwand für die Praxis hingewiesen.<br />

Für die Mitteilungen in Zivilsachen enthielt bereits der Entwurf der Landesjustizverwaltungen<br />

eine Vielzahl von Entscheidungsvorbehalten für den Richter. Darüber hinaus wurde in einzelnen<br />

Fällen angeordnet, daß zugleich mit der Mitteilung der Betroffene über Inhalt und Empfänger<br />

der Mitteilung zu unterrichten ist und dadurch erst in die Lage versetzt wird, seine rechtlichen<br />

Interessen wahrnehmen zu können.<br />

Da beabsichtigt ist, die MiZi und die MiStra jährlich an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen,<br />

werde ich die Handhabung dieser Vorschriften in künftige Prüfungen miteinbeziehen und soweit<br />

dies veranlaßt ist, mit Verbesserungsvorschlägen an das Staatsministerium der Justiz herantreten.<br />

7.1.2 Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen in Strafverfahren und zur Verbesserung<br />

des Opferschutzes; Zeugenschutzgesetz<br />

Die Vernehmung als Zeuge in einer Hauptverhandlung stellt für das Opfer einer Straftat - insbesondere<br />

für Kinder und Jugendliche - eine starke Belastung dar. Andererseits ist die Wahrheitsfindung<br />

im Strafprozeß auf Zeugen angewiesen. Einen Ausgleich versuchte hier zunächst der<br />

Bundesrat mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz kindlicher Zeugen.

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