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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

genen Daten exakt festzulegen. Auch Löschungspflichten sind schriftlich zu fixieren.<br />

Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß das Bayerische Datenschutzgesetz für den Auftragnehmer<br />

Anwendung findet und daß sich dieser einem anlaßunabhängigen Kontrollrecht des Landesbeauftragten<br />

für den Datenschutz unterwirft.<br />

Ferner sollten bei Verstößen gegen den Datenschutz eine Vertragsstrafe und für geeignete Fälle<br />

ein Recht auf fristlose Kündigung vereinbart werden.<br />

Schließlich muß sichergestellt sein, daß das mit der Datenverarbeitung befaßte Personal nach<br />

dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet wird, und Unterauftragsverhältnisse vertraglich ausgeschlossen<br />

werden. Es sollte möglichst nur zuverlässiges Stammpersonal eingesetzt werden.<br />

Ich habe festgestellt, daß diese Forderungen, von einigen Ausnahmen abgesehen, in dem mir<br />

vom Staatsministerium der Justiz vorgelegten Vertragsmuster berücksichtigt sind.<br />

Folgende Punkte müssen noch ergänzt werden:<br />

• Festlegung, welche Sicherungsmaßnahmen (z.B. Verschlüsselung) bei einer Datenfern-<br />

übertragung einzuhalten sind,<br />

• Konkretisierung der erforderlichen Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 BayDSG,<br />

• Vereinbarung eines Rechts auf fristlose Kündigung,<br />

• Zugang kontrollierender Personen nicht nur zum Datenerfassungsraum sondern auch zum<br />

Rechnerraum und dem Raum bzw. Schrank, in welchem die Magnetbänder aufbewahrt<br />

werden,<br />

• Erweiterung des Zugangs- und Auskunftsrechts für den Landesbeauftragten für den Da-<br />

tenschutz in ein Kontrollrecht,<br />

Auch wenn die Daten der eingereichten Anträge auf Erlaß eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids<br />

im Vergleich zu den Daten aus Postzustellungsurkunden ungleich sensibler sind, halte<br />

ich die geplante Ausweitung der Erfassungsarbeiten unter den vorgenannten Voraussetzungen<br />

für vertretbar. Ich habe aber deutlich gemacht, daß allein die Verpflichtung des Auftragnehmers,<br />

die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, für sich allein nicht

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