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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Rundfunkgeräte und Zahlung der entsprechenden Rundfunkgebühren benötigt würden.<br />

Ich halte diese Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium<br />

für Wirtschaft, Verkehr und Technologie für unzutreffend:<br />

Gem. Nr. 4 a.E. des Merkblattes für Anfragen und Auskünfte aus den Fahrzeugregistern nach<br />

§ 39 Abs. 1 und 2 StVG (VkBl. 1993, 525, 527) ist der Zusammenhang mit der Teilnahme am<br />

Straßenverkehr insbesondere bei Auskunftsersuchen von Rundfunkanstalten zur Ausfindigmachung<br />

von Schuldnern von Rundfunkgebühren (Autoradio) zu verneinen. Im übrigen sind die<br />

Rundfunkgebührenansprüche des Bayerischen Rundfunks bereits deshalb keine Rechtsansprüche<br />

im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, da die Rundfunkgebührenpflicht allein<br />

vom Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts abhängt und diese auch dann entstehen<br />

würde, wenn das Kraftfahrzeug, in das das Autoradio eingebaut ist, nicht zugelassen wäre (vgl.<br />

§ 2 Abs. 2, § 1 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages). Eine Halterauskunft nach<br />

§ 39 Abs. 1 StVG an den Bayerischen Rundfunk bzw. an einen seiner Beauftragten für Rund-<br />

funkgebühren ist daher unzulässig.<br />

Dies gilt auch für eine Datenübermittlung nach § 39 Abs. 3 StVG. Der Bayerische Rundfunk<br />

müßte dazu gegenüber der Zulassungsstelle glaubhaft machen, daß die Daten zur Geltendmachung<br />

von Ansprüchen in Höhe von mindestens 1000 DM benötigt werden. Dies wird jedoch<br />

regelmäßig nicht möglich sein, da die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch vorliegt,<br />

erst dann beantwortet werden kann, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen für das Entstehen<br />

einer Rundfunkgebührenbeitragspflicht bei dem betreffenden Fahrzeughalter vorliegen. Eine<br />

Prüfung dahingehend kann jedoch erst dann erfolgen, wenn der Halter des Fahrzeugs bekannt ist.<br />

Gerade diese Daten sollen jedoch durch die Anfrage bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle erst<br />

ermittelt werden.<br />

Hat der Bayerische Rundfunk zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer<br />

Ordnungswidrigkeit kann er bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung<br />

eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens anregen. In diesem Fall kann er der Kreisverwaltungsbehörde<br />

das Kfz-Kennzeichen mitteilen und diese erhält von der Zulassungsstelle gemäß § 35<br />

Abs. 1 Nr. 3 StVG die notwendige Halterauskunft.

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