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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

4.2 Vorschläge der Arbeitsgruppe der ASMK zu einem verbesserten Datenaustausch bei<br />

Sozialleistungen - Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder<br />

vom 20.10.1997<br />

Die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales<br />

der Länder (ASMK) setzte 1995 eine länderoffene Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz <strong>Bayern</strong>s<br />

ein und erteilte ihr den Auftrag zu prüfen, ob und in welchem Umfang im Bereich der Sozialleistungen<br />

Verbesserungen des Datenaustausches gefordert werden sollen (Behebung etwaiger<br />

Vollzugsdefizite bzw. Feststellung gesetzgeberischen Handlungsbedarfs).<br />

Ich erhielt Gelegenheit, mich zum Bericht dieser Arbeitsgruppe zu äußern. Ich habe zu diversen<br />

Vorschlägen dieses umfangreichen Berichts Kritik erhoben, deren Darstellung im einzelnen den<br />

angemessen Rahmen eines Beitrags im Tätigkeitsbericht überschreiten würde. Ich beschränke<br />

meine Berichterstattung deshalb darauf, daß ich federführend mit den Datenschutzbeauftragten<br />

des Bundes und der Länder die als Anlage 9 dieses Tätigkeitsberichts abgedruckte Entschließung<br />

vom 20.10.1997 zu den Vorschlägen dieser ASMK-Arbeitsgruppe abgestimmt habe. Diese Entschließung<br />

geht auf einige Vorschläge des Berichts ein, gegen die aus datenschutzrechtlicher<br />

Sicht gravierende Bedenken anzumelden waren. Vor allem aber enthält die Entschließung Kritik<br />

daran, daß einzelne Vorschläge der ASMK-Arbeitsgruppe Veränderungen der Strukturen in der<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten im Sozialleistungsbereich - insbesondere durch verän-<br />

derte Verfahren der Datenerhebung - bewirken würden, ohne daß hinreichend geprüft und dargelegt<br />

wäre, ob minder schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht nicht ebenso zum Erfolg<br />

führen können. Etwaige neue Datenabgleichsverfahren müssen hinsichtlich ihrer Wirkungen<br />

bewertet werden; parallel zu ihrer Einführung ist daher die Implementierung einer Erfolgskontrolle<br />

für das jeweilige Abgleichsverfahren vorzusehen, die auch präventive Wirkungen erfaßt.<br />

Dies soll ermöglichen, Aufwand und Nutzen neuer Datenabgleichsverfahren zueinander in das<br />

verfassungsmäßig gebotene Verhältnis zu setzen. Bei tatsächlich erforderlichen neuen Kontrollinstrumenten<br />

gegen den Leistungsmißbrauch muß dem davon potentiell betroffenen Bürger die<br />

Transparenz der Datenflüsse aufgezeigt werden, damit er nicht zum bloßen Objekt eines solchen<br />

Datenaustausches wird.

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