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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

gesetzlichen Bestimmungen werde nach Nach-, Geburts- oder Familienname und Vornamen<br />

unterschieden, in der Strafprozeßordnung werde der Vorname von der Mitteilung<br />

nicht ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Nach § 81 f Strafprozeßordnung ist dem Sachverständigen das Untersuchungsmaterial<br />

ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats des Betroffenen<br />

zu übergeben. Es ist zutreffend, wie das BLKA ausführt, daß andere gesetzliche<br />

Bestimmungen deutlich die verschiedenen Namensarten unterscheiden. Gerade deshalb<br />

hätte der Gesetzgeber nicht "des Namens", sondern ausdrücklich "des Familiennamens"<br />

formuliert, wäre nur dieser gemeint. Der Begriff "Name" beinhaltet in diesem Zusammenhang<br />

nach meiner Auffassung jeglichen Namen oder Namensbestandteil, der eine<br />

erleichterte Identifizierung, wenn auch nur im Einzelfall, ermöglicht. Auch der Vorname<br />

kann im Einzelfall und im Hinblick auf vorhandenes Zusatzwissen zur Identifizierung<br />

geeignet und ausreichend sein. Die Verwendung des Vornamens beeinträchtigt den<br />

Schutzzweck der Vorschrift. Die Angabe des Geschlechtes und ggf. soweit erforderlich<br />

verwandtschaftlicher Verhältnisse oder ethnischer Zugehörigkeit ist dagegen durch die<br />

gesetzliche Regelung nicht ausgeschlossen und kann deshalb von der beantragenden<br />

Stelle mitgeteilt werden.<br />

Bei einer Einverständniserklärung des Betroffenen mit der molekulargenetischen Unter-<br />

suchung hält das BLKA eine Anonymisierung der Daten nicht für erforderlich. Ich teile<br />

diese Auffassung nicht. Es trifft zwar zu, daß die Strafprozeßordnung hierfür keine Anforderungen<br />

aufstellt. Regelungsgegenstand ist insoweit allein die zwangsweise Entnahme<br />

von Körpermaterial und dessen molekulargenetische Untersuchung. Gleichwohl bin<br />

ich der Auffassung, daß derjenige, der sich freiwillig untersuchen läßt, datenschutzrechtlich<br />

nicht schlechter gestellt werden sollte wie derjenigen, bei dem die Untersuchung<br />

zwangsweise angeordnet wird. Die Einverständniserklärung des Betroffenen erstreckt<br />

sich auch nicht auf eine Nichtanonymisierung, sondern auf die Untersuchung selbst. Das<br />

BLKA hat sich in diesem Punkt meiner Auffassung angeschlossen und wird künftig auch<br />

diese Untersuchungen in anonymisierter Form durchführen.

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