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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Der Gesetzentwurf der letzten Bundesregierung ist durch Ablauf der Legislaturperiode der Diskontinuität<br />

verfallen. Dies bedeutet, daß auch 15 Jahre nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

in weiten Bereichen des Strafverfahrensrechts die notwendigen Regelungen<br />

für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten noch immer fehlen.<br />

Ich hoffe, daß in der neuen Legislaturperiode diese dringend notwendige rechtliche Regelung der<br />

Datenverarbeitung im Strafverfahren bald in Kraft tritt und dabei die datenschutzrechtlichen<br />

Kritikpunkte Berücksichtigung finden.<br />

7.1.4 Viertes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes<br />

In meinem 17. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.1.3) habe ich über den vorläufigen Referentenentwurf<br />

eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes und dessen Defizite berichtet.<br />

Auf der Grundlage dieses vorläufigen Referentenentwurfs hat die letzte Bundesregierung das<br />

Gesetzesvorhaben in den Bundestag eingebracht.<br />

Gegenüber dem vorläufigen Referentenentwurf enthielt dieser Entwurf einige datenschutzrechtliche<br />

Verbesserungen. Folgende meiner Vorschläge haben Eingang in den Gesetzentwurf gefunden:<br />

• Freistellung des Schriftverkehrs des Gefangenen mit den Datenschutzbeauftragten des<br />

Bundes und der Länder von der Briefkontrolle.<br />

• Verzicht auf die Verpflichtung zur Verwendung von Paketmarken<br />

• Verkürzte Aufbewahrungsfristen für Gefangenenpersonalakten<br />

Darüber hinaus habe ich begrüßt, daß die Verpflichtung vorgesehen ist, den Partner eines Telefongesprächs<br />

mit dem Gefangenen vor dem Beginn des Gesprächs über eine beabsichtigte<br />

Überwachung zu informieren.<br />

Einige meiner Forderungen blieben aber unberücksichtigt:<br />

• Im Gesetz selbst, nicht nur in Verwaltungsvorschriften, sollte Inhalt, Gliederung und Ge-<br />

staltung der Gefangenenpersonalakte geregelt werden. Dies gebietet die zentrale Bedeutung<br />

dieser Akte für den einzelnen Strafgefangenen.

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