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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

nem erheblichen Umfang annehmen muß und soweit er es deshalb nicht verantworten<br />

kann, Sachleistungen ohne Identitätsprüfung auszugeben und sich so dem Vorwurf u.a.<br />

seitens der Rechnungsprüfung auszusetzen, seinen Kontrollverpflichtungen nicht ausreichend<br />

nachzukommen.<br />

Soweit Sozialhilfeträger aber bei Sachleistungsgewährung Sozialdaten an Vertragsfirmen<br />

weiterzugeben beabsichtigen, verlange ich zum Ausgleich solcher Eingriffe in das informationelle<br />

Selbstbestimmungsrecht und aus Gründen der Transparenz, daß die Betroffenen<br />

rechtzeitig Hinweise im Sinne der nachstehenden Nr. 3 erhalten:<br />

3. Da Sozialhilfeleistungen in aller Regel umgehend benötigt werden, wird und muß der<br />

Sozialhilfeträger die bewilligte Sachleistung bei der Lieferfirma ebenso umgehend - und<br />

nach den o.g. Kriterien erforderlichenfalls unter Offenbarung der Identität des Hilfeemp-<br />

fängers - bestellen, damit der Artikel sofort ausgeliefert werden kann, sobald der Betroffene<br />

bei der Vertragsfirma vorspricht.<br />

Wenn der Hilfeempfänger dem Sozialhilfeträger aber belegt, daß er die beantragten Lei-<br />

stungen gleich günstig oder sogar günstiger selbst beschaffen kann, ist nach dem<br />

BSHG-Leistungsrecht eine Barleistung zu erbringen, soweit nicht im Einzelfall eine<br />

zweckwidrige Verwendung des Geldbetrags zu befürchten ist.<br />

Der Betroffene muß daher frühzeitig angeben, daß er vorrangig eine Barleistung<br />

wünscht und bereit ist, dem Sozialhilfeträger Unterlagen für einen Kostenvergleich vorzulegen,<br />

damit der Leistungsträger davon absieht, die Lieferfirma umgehend unter<br />

Übermittlung von Sozialdaten über den Sachleistungsbezug zu informieren.<br />

Dies wiederum setzt voraus, daß der Sozialhilfeträger ggf. frühzeitig und in geeigneter<br />

Form darauf hinweist,<br />

• daß und welche Sozialdaten er bei der Sachleistungsgewährung alsbald an die<br />

Vertragsfirma weiterzugeben beabsichtigt,

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